Deutsche Telekom: Unterlassener Hinweis auf eine bestehende Preselection löst einen Schadensersatzanspruch des Kunden aus. | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

27th Dez 2013

Das Amtsgericht Göttingen hat am 17.12.2013 entschieden, dass ein unterlassener Hinweis auf die bestehende Preselection-Voreinstellung am überlassenen Telefonanschluss eine Nebenflichtverletzung darstellt und einen Schadensersatzanspruch des Kunden nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auslöst.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger schloß mit der Deutschen Telekom einen Vertrag über die Erbringung von Telefondienstleistungen und übernahm auf Anraten der Beklagten die bereits eingerichtete Telefonnumer. Der streitbefangene Telefonanschluss war zum Zeitpunkt der Überlassung jedoch nicht voreinstellungsfrei, vielmehr war dort – offensichtlich – durch den vorherigen Anschlussinhaber eine Preselection eingerichtet. Die beklagte Deutsche Telekom hat weder die Voreinstellung beseitigt noch den Kläger darauf hingewiesen. Darin liegt nach AG Göttingen auch die schulhafte Pflichtverletzung und verurteilte die Beklagte zum  Schadensersatz.
Der Kläger zahlte Monat für Monat Entgelte an einen weiteren Dienstanbieter für die Gespräche innerhalb der Bundesrepublik, obwohl er bei der Beklagten einen Flatrate-Tarif gewählt hat.

Die vollständige Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen vom 17.12.2013 – 28 C 107/13 kann HIER angesehen werden.

Comments are closed.