Das VG Göttingen ermöglicht dem Asylbewerber eine freiwillige Ausreise statt Abschiebung nach Polen | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

28th Okt 2013

Das VG Göttingen ermöglicht dem Asylbewerber eine freiwillige Ausreise statt Abschiebung nach Polen

Mit dem Beschluss vom 21.10.2013 – 2 B 828/13 hat das Verwaltungsgericht Göttingen die zwangsweise Durchsetzung einer Abschiebung nach Polen einstweilen unterbunden. Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Antragsgegnerin hat in dem Asylverfahren entschieden, dass das Verfahren eingestellt wird und die Abschiebung nach Polen (im Rahmen der Dublin II VO) angeordnet, nachdem die Antragsteller Monate zuvor durch schriftliche Erklärung ihre Anträge zurückgenommen und die Bereitschaft erklärt haben, in ihre Heimat freiwillig auszureisen. Wir hielten das Verhalten des Bundesamtes für rechtswidrig, u.a. mit dem Unionsrecht nicht zu vereinbaren, und haben hiergegen die Klage erhoben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Die erkennende Kammer hat dem Antrag im Ergebnis entsprochen, es wird u.a. ausgeführt: Der 10. Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie sowie deren Art. 8 Abs. 1 und 4 lassen jedoch hinreichend deutlich erkennen, dass der Vorrang der freiwilligen Ausreise des Drittstaatsangehörigen vor der zwangsweisen Durchsetzung seiner Ausreisepflicht im primären Unionsrecht wurzelt. Es lässt sich schlichtweg mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der Grundrechte des betroffenen Drittstaatsangehörigen begründen. Dementsprechend muss der unionsrechtliche Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Ausreise nach Auffassung der Kammer auch die Auslegung und Anwendung der Dublin II Verordnung beinflussen. Der Beschluss 2 B 828/13 vom 21.10.2013 kann HIER runtergeladen werden.

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