Asylverfahren: Veraltete Belehrung kann zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führen. | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

12th Okt 2017

In einem weiteren Verfahren, das wir vor Verwaltungsgericht Braunschweig geführt haben, zeigt sich, wie wichtig der Inhalt der Belehrung über Rechte und Pflichten von Asylbewerbern ist. Ist die Belehrung veraltet und entspricht sie nicht dem geltenden Recht, so kann sie zur Rechtswidrigkeit des Bescheids des Bundesamtes (BAMF) führen.

Anders als in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Göttingen, in dem das Asylverfahren rechtswidrig eingestellt worden ist, hat das Bundesamt hier ohne eine Anhörung nach Aktenlage negativ entschieden und den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung unter Frsitsetzung von sieben Tagen angedroht. Damit eine solche Entscheidung Bestand hat, muss der Antragsteller zuvor entsprechend belehrt worden sein. Dies ist in unserem Fall nicht geschehen, weil die Belehrung der geltenden Rechtslage nicht entsprochen hat. Auf die Anhörungsrüge hat das Gericht seine negative Entscheidung abgeändert: Das Bundesamt durfte den Asylantrag ohne Anhörung nicht ablehnen. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet.

Unter der Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen dürfte auch die Möglichkeit der Einstellung des Asylverfahrens rechtswidrig sein.

Unabhängig davon zeigt dieses Verfahren, dass es sich lohnt, eine Anhörungsrüge zu erheben und die ablehnenden Beschlüsse der Verwaltungsgerichte nicht einfach hinzunehmen. Neben der Verfassungsbeschwerde ist die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO die einzige Möglichkeit den gem. § 80 AsylG unanfechtbaren Beschluss gerichtlich überprüfen zu lassen.

VG Braunschweig, Beschluss vom 10.10.2017 – 8 B 594/17

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