Asylverfahren: Fehlerhafte Belehrung kann die Säumnis der Anhörung entschuldigen
By : Rechtsanwalt Denis König | Category : Aktuelles, Asylrecht, Ausländerrecht | No Comments
8th Sep 2017
Die Anhörung im Asylverfahren ist der Kernpunkt der Prüfung, ob die Bundesrepublik dem Asylbewerber einen Schutzstatus gewährt oder nicht. Versäumt der Asylbewerber die Anhörung, so hat diese Säumnis gravierende Nachteile: Sein Asylantrag gilt ggf. als zurückgenommen und das Asylverfahren wird eingestellt. Über diese Nachteile und seine Rechte muss der Asylbewerber gem. § 33 Abs. 4 AsylG ausdrücklich und gegen Empfangsbestätigung belehrt werden.
In dem zu entscheidenden Fall hat das Bundesamt das Asylverfahren mit dem Grund eingestellt, weil der Schutzsuchende die Anhörung versäumt hatte. Gegen den Bescheid haben wir für den Asylbewerber vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und zugleich die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung beantragt (2 B 624/17). Begründet wurde die Klage damit, dass der Kläger die Ladung nicht erhalten hat, seine aktuelle Adresse der Ausländerbehörde bekannt war und dem Bundesamt bekannt sein musste. Unabhängig davon war der Bescheid schon deswegen aufzuheben, weil die Belehrung über Folgen der Säumnis der Anhörung fehlerhaft ist und nicht dem Gesetzeswortlaut entspricht.
Das Verwaltungsgericht Göttingen ließ die Frage offen, ob die Ladung überhaupt zugegangen ist. Aus der Sicht des Gerichts kam es nicht darauf an, weil schon die Belehrung unrichtig ist. Denn laut Belehrung wird das Verfahren dann eingestellt, wenn der Asylbewerber vor dem Termin seine Verhinderung schriftlich nicht anzeigt. Das Gesetz sieht aber vor, dass der Asylbewerber unverzüglich nach der versäumten Anhörung darlegen muss, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Dies ist auch die überwiegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.
Das Gericht verneinte auch, dass die Belehrung auf der Ladung zur Anhörung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Selbst wenn die Ladung dem Kläger zugegangen wäre oder die Zustellungsfiktion des § 10 AsylG greife, so war sie nur in deutscher Sprache verfasst und es fehlte durch die Empfangsbestätigung nachzuweisende Kenntnis des Asylbewerbers über die Belehrung.
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 05.09.2017 – 2 B 624/17