Wohngeld: Höhere Beträge für Miete ab 01.01.2016 | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

16th Dez 2015

Das Wohngeldgesetz besteht unverändert seit 2009. Und schon vor dem Inkrafttreten der Neufassung 2009 wurde kritisiert, dass die Beträge des § 12 Abs. 1 WoGG, die bundesweit gelten, zu niedrig bemessen sind. Ab dem 01.01.2016 werden die Höchstbeträge zum Teil deutlich erhöht. Die Steigerung betrifft insbesondere Haushalten mit 3 und mehr Mitgliedern.

Wie früher berichtet, wurde bereits ein im Auftrag des Landkreises Göttingen erstelltes Gutachten zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft für rechtswidrig erklärt, weil dieses den Anforderungen des Bundessozialgerichts nicht entsprochen hat. Der Landkreis ging mangels eigenen Gutachtens über, die Tabelle des § 12 WoGG anzuwenden und die dortigen Höchstbeträge zzgl. eines Aufschlags von 10% als angemessene Kosten der Unterkunft festzusetzen. Beachten Sie, dass es sich um Beträge für die Bruttokaltmiete handelt, also ohne die Heizkosten.

Beispiel: Eine Person lebt in Friedland und bezieht Leistungen nach SGB II. Die Gemeinde Friedland gehört zum Landkreis Göttingen, die entsprechende Mietenstufe ist I. Der Höchstbetrag anhand Tabelle des § 12 Abs.1  WoGG liegt bis zum 31.12.2015 bei 292 EUR zzgl. 10%, insgesamt 321 EUR. Ab dem 01.01.2016 liegt der Höchstbetrag laut Tabelle bei 312 EUR. Es ist davon auszugehen, dass es beim Sicherheitsaufschlag von 10% bleibt (anderenfalls wären die Empfänger von Sozialleistungen benachteiligt), so dass für die in Friedland wohnende Person die angemessene Bruttokaltmiete 343,20 EUR betragen dürfte.

Das Gesetz gilt ab dem 01.01.2016. Das bedeutet, dass Empfänger von Leistungen nach SGB II und SGB XII, deren Bruttokaltmiete nicht vollständig übernommen wurde, noch bis Ende des Jahres neue Bescheide ab dem 01.01.2016 erhalten werden. Weil aber auch die Regelsätze ab dem 01.01.2016 erhöht worden sind, sind bereits entsprechende Bescheide verschickt worden. Daher lohnt sich ein genauer Blick in die Berechnungen der Leistungen.

Haben Sie Fragen zur Rechtmäßigkeit Ihres Bewilligungsbescheids? So rufen Sie uns an. Für Empfänger von Leistungen nach SGB II/SGB XII besteht die Möglichkeit der Beratung und ggf. der Vertretung im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe.

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