Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Gutachten des Landkreises Göttingen zu Mietobergrenzen für Empfänger von Leistungen nach SGB II (Hartz 4) ist rechtswidrig | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

3rd Jul 2014

Mit seinem Urteil vom 29.04.2014 – L7 AS 330/13 hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden, dass das Gutachten zur Ermittlung von gemessenen Kosten der Unterkunft für die Stadt Göttingen rechtswidrig ist.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine dreiköpfige Familie, die eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 68 m² bewohnt und Leistungen nach SGB II bezieht. Die monatliche Bruttokaltmiete für diese Wohnung betrug 520,00 EUR. Die Stadt Göttingen übernahm davon nur 470,00 EUR. Dies begründete sie mit dem von dem Landkreis Göttingen in Auftrag gegebenen Gutachten zur Feststellung der Mietobergrenzen.

Das Landessozialgericht verurteilte die Stadt Göttingen zu einer Nachzahlung der Differenz zu der tatsächlichen Bruttokaltmiete. Die Ermittlungen des angemessenen Quadratmeterzinses für den angemessenen Wohnstandard für die Wohnungsgrößenklasse bis 75 m² basieren nicht auf einem schlüssigen und überprüfbaren Konzept, wie dies von dem Bundessozialgericht verlangt wird. Das Gutachten ist nicht geeignet, um die von dem beklagten Leistungsträger berücksichtigten Kosten der Unterkunft als angemessene Kosten im Sinne des § 22 SGB II zu rechtfertigen. Das Gutachten ist mit grundlegenden Mängeln behaftet.

Die Aufwendungen der Kläger zu 1. bis 3. für KdU sind bei fehlenden Erkenntnismöglichkeiten in der tatsächlich entstandenen Höhe von 520,00 EUR zu übernehmen und zwar auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 2009 gültigen Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10 % ).

Mehr zu den Kosten der Unterkunft: Kosten der Unterkunft bei Leistungen nach SGB II (Hartz IV)

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