Wird in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Titel als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, findet eine ordre public-Überprüfung im Vollstreckungsstaat nicht statt | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

13th Jun 2014


Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts im Inland setzt in Zivil- und Handelssachen normalerweise die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens voraus (§§ 722, 723 ZPO bzw. Art. 38 ff. EuGVVO). Darin wird das Urteil zwar nicht inhaltlich, wohl aber daraufhin überprüft, ob fundamentale Rechtsgrundsätze wie etwa das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurden. Verstößt die ausländische Entscheidung gegen den inländischen ordre public, so wird sie nicht anerkannt und kann im Inland nicht vollstreckt werden. Dieses Vollstreckbarerklärungsverfahren wurde im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) ebenso abgeschafft wie die ordre-public-Kontrolle.
Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob die Zwangsvollstreckung aus einem Europäischen Vollstreckungstitel unter Hinweis auf eine behauptete Gehörsverletzung im ausländischen Verfahren durch Rechtsbehelfe im Inland verhindert werden kann.

Quelle: Anmerkung vom Prof. Dr. Michael Stürner, RiOLG vom 13.06.2014 auf juris zum  Beschluss (BGH 7.Zivilsenat), vom 24.04.2014 – VII ZB 28/13

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