VG Ansbach: Systematischer Einsatz sog. Dashcams im Auto ist mit dem Datenschutzgesetz nicht vereinbar.
By : Rechtsanwalt Denis König | Category : Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | No Comments
13th Aug 2014
Das VG Ansbach (Az.: AN 4 K 13.01634) hatte zu entscheiden, ob der Einsatz einer Dashcam, also einer Onboard-Kamera, die während der Autofahrt permanent Aufnahmen öffentlichen Bereich macht, im Widerspruch zum Bundesdatenschutzgesetz steht.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, beabsichtigte in seinem Auto eine Dashcam einzusetzen. Der Einsatz wurde ihm per Bescheid von dem Bayerischen Ladesamt für Datenschutz untersagt. Zugleich hat das Landesamt dem Rechtsanwalt aufgegeben, die bereits mit der Kamera gemachten Aufnahmen zu löschen.
Der Rechtsanwalt wehrte sich vor dem Verwaltungsgericht gegen diesen Bescheid. Seine Klage hatte aus formellen Gründen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts hat das Landesamt das ihm eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, als dieses die Unterlassungsverfügung erlassen hatte.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer aber deutlich gemacht, „dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem vom Kläger verfolgten Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung des Klägers in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig sei. Die Dashcam stelle eine optisch-elektronische Einrichtung im Sinne des Gesetzes dar, die Videoaufnahmen enthielten auch personenbezogene Daten, weil damit möglich sei, die gefilmten Personen zu identifizieren. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers, Aufnahmen zu den oben genannten Zwecken anzufertigen, und den Interessen der Personen, die ohne ihr Wissen von der Dashcam erfasst werden, überwiegt das Interesse der Letztgenannten. Das Bundesdatenschutzgesetz lässt heimliche Aufnahmen Dritter grundsätzlich nicht zu und solche Aufnahmen stellen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar.
Die Berufung hat die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Die Leser unseres Blogs werden sich an das Verfahren vor dem AG München erinnern, in dem es um die Verwertbarkeit privater Aufnahmen als Beweismittel ging. Dies hat das Amtsgericht bejaht, wenn das Video zunächst ohne einen bestimmten Zweck aufgenommen wurde und später der Beweissicherung dient.