Verwaltungsgericht Göttingen findet erneut weitere Studienplätze
By : Rechtsanwalt Stanley König | Category : Verwaltungsrecht | No Comments
26th Dez 2012
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit Beschlüssen vom
29. Oktober 2012 die Georg-August-Universität Göttingen verpflichtet, in den Studiengängen Psychologie und Humanmedizin vorklinischer Teil vorläufig insgesamt 28 weitere Studenten aufzunehmen.
Wie zu Beginn jedes Semesters, haben auch im Wintersemester 2012/2013 zahlreiche Antragstellerinnen und Antragsteller versucht, durch gerichtliche Entscheidung einen Studienplatz außerhalb der durch Verordnung festgelegten Studienplatzkapazität zu erhalten, die bisher keine Zulassung zu dem von ihnen begehrten zulassungs- beschränkten Studiengang erhalten hatten. In den Studiengängen Psychologie, Human- und Zahnmedizin hatte das Gericht insgesamt ca. 780 Anträge zu bearbeiten. Wie bereits im vergangenen Semester fand das Gericht bei der Kontrolle der von der Universität vorgenommenen Kapazitätsberechnungen zahlreiche weitere "verborgene" Studienplätze in den Studiengängen Psychologie und Humanmedizin vorklinischer Teil. Diese ergaben sich im Wesentlichen dadurch, dass bestimmte Kapazitätskürzungen, die die Universität vorgenommen hatte, von der Kammer nicht anerkannt wurden. Nicht beanstandet wurde vom Gericht die Kapazitätsermittlung in den Studienfächern Zahnmedizin und Humanmedizin klinischer Teil.
Das Gericht hielt an seiner Rechtsprechung der vergangenen Semester nicht mehr fest, wonach ein Sicherheitsaufschlag von 15 % auf die bisher errechnete Kapazität erforderlich sei. Diesen hielt das Gericht in den vergangenen Semestern für erforderlich, weil die Universität Göttingen den vom Land Niedersachsen mit den Universitäten im Lande geschlossenen "Zukunftsvertrag II", dem der Landtag in seiner Sitzung am
6. Oktober 2010 zugestimmt hat und der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen ist, nicht umgesetzt habe (vgl. Pressemitteilung des Gerichts Nr. XIII/11 vom 09.11.2011). Aktuelle Nachfragen der Kammer bei der Universität und dem Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur ergaben jedoch, dass den niedersächsischen Universitäten entgegen anderslautenden Äußerungen im Landtag, auf die das Gericht bisher abgestellt hatte, keine zusätzlichen finanziellen Mittel aus diesem Vertrag zugeflossen sind. Gegenstand des Vertrages ist vielmehr, dass die Universitäten (weitgehend) von Mittelkürzungen verschont geblieben sind. Zu einer Kapazitätserhöhung führt dieser Umstand nicht.
Diese Beschlüsse haben die Aktenzeichen 8 C 703/12 u.a. (Humanmedizin), 8 C 722/12 u.a. (Klinische Medizin), 8 C 705/12 u.a. (Zahnmedizin) sowie 8 C 712/12 (Psychologie).
Gegen sie können die Universität, soweit sie unterlegen ist, und die nicht zum Zuge gekommenen Antragstellerinnen und Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.