Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

30th Dez 2012

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dies gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad.

Die Ermächtigungsnorm des § 3 Abs. 1 FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde kein Entschließungsermessen ein. Wenn Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Eignung eines Fahrzeugführers wecken, ist sie grundsätzlich verpflichtet, weitere Ermittlungen über die Eignung des Fahrzeugführers anzustellen.

Bei festgestellten Eignungsmängeln liegt es im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, ob sie dem Adressaten das Führen des fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs untersagt, beschränkt oder Auflagen anordnet.

Weigert sich der Betroffene ohne zureichenden Grund, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

OVG Weimar 09.05.12 – 2 SO 596/11

 

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