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Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts im Inland setzt in Zivil- und Handelssachen normalerweise die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens voraus (§§ 722, 723 ZPO bzw. Art. 38 ff. EuGVVO). Darin wird das Urteil zwar nicht inhaltlich, wohl aber daraufhin überprüft, … more

Posted on by Rechtsanwalt Stanley König | Leave a comment