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AG München: Der Rechteinhaber muss die Urheberechtsverletzung mit Original-Hashwerten seines Werks vortragen.

Im Filesharing-Verfahren muss der Rechteinhaber beweisen, dass der ermittelte Hashwert, mit dem die Urheberrechtsverletzung behauptet wird, auch zur Originaldatei passen muss, deren rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung  geltend gemacht wird. Ist das nicht der Fall, muss der Rechteinhaber Anschlusstatsachen vorbringen und beweisen, … more

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