AG München: Der Rechteinhaber muss die Urheberechtsverletzung mit Original-Hashwerten seines Werks vortragen. | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

26th Apr 2013

Im Filesharing-Verfahren muss der Rechteinhaber beweisen, dass der ermittelte Hashwert, mit dem die Urheberrechtsverletzung behauptet wird, auch zur Originaldatei passen muss, deren rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung  geltend gemacht wird. Ist das nicht der Fall, muss der Rechteinhaber Anschlusstatsachen vorbringen und beweisen, dass der Abgemahnte ein Werk des Rechteinhabers mit dem entsprechenden Hashwert zum Download angeboten hat.

AG München  Az.: 111 C 13236/12, volle Entscheidung bei wbs-law.de als PDF.

Der Abgemahnte hat über das Torrent-Netzwerk eine Torrent-Datei angeboten, die einen bestimmten Hashwert hatte. Für den Rechteinhaber war die Angelegenheit klar: Hier wird ein Film des Rechteinhabers widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht. Der Beweis dafür sollte der Hashwert der angebotenen Datei sein.

Da sich das Amtsgericht München mit einer Vielzahl solcher Verfahren beschäftigt, wußte es aus Erfahrung, dass mit einem Hashwert eine bestimmte Datei bzw. deren Inhalt eindeutig identifiziert werden kann. Und der ermittelte Hashwert soll zum Film passen. Erst in der Sitzung erklärte der Kläger, dass der streitgegenständige Film einen anderen Hashwert hat. Der ermittelte Hashwert bezog sich aber auf eine Torrent-Datei, die nicht der Film enthält, sondern sie gibt nur den Internetstandort des Zieldownloads an. Für das Gericht stellte dies keine öffentliche Zugänglichmachung dar: "Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitpunkt des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich, …"

Dem Kläger obliegt somit die Darlegung von Anschlusstatsachen. Dem kam der Kläger nicht nach, trug aber unrichtig vor, dass mit dem festgestellten Hashwert eine Datei mit dem streitgegenständlichen Film zum Download bereitgestellt und vollständig bzw. teilweise heruntergeladen worden ist. Aus den Anlagen des Klägers ergab sich aber, dass das Filmwerk einen anderen Hashwert hat, der Kläger hätte somit vortragen müssen, dass genau diese Datei mit diesem Hashwert und dem darin enthaltenen Film der Beklagte zum Download angeboten hat. Das hat der Kläger nicht getan und kam somit seiner Beweispflicht nicht nach.

Das AG München hat somit die Anforderung an der Beweisführung deutlich konkretisiert. Eine Vermengung von Hashwerten zwei unterschiedlicher Dateien (Torrent-Datei mit dem Internetstandort und die Datei mit dem Werk selbst) reicht nicht aus, daher bedarf es konkreter Anschlusstatsachen für die Urheberrechtsverletzung.

"Die Torrent-Datei selbst ist jedoch unstrittig nicht der streitgegenständliche Film. Sie enthält nur eine weitere Datei mit dem streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrent-Datei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Dies stellt für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung, insbesondere kein öffentliches Zugänglichmachen dar. Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich."

 

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