SGB II (Hartz IV): Bescheide ab 01.01.2016 möglicherweise rechtswidrig | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

17th Dez 2015

Im nächsten Jahr treten viele neue Regelungen in Kraft. Es gibt mehr Kindergeld oder höhere Unterhaltsvorschüsse nach UVG. Für Empfänger von Leistungen nach SGB II (Hartz IV) bringt das neue Jahr höhere Leistungen mit sich.

Für das kommende Jahr steigt der Regelbedarf für Alleinstehende um fünf Euro auf 404,00 EUR. Auch andere Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften werden höhere Regelleistungen erhalten. Eine Übersicht finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung.

In den letzten Tagen und Wochen dieses Jahres verschicken Jobcenter daher für den Zeitraum ab dem 01.01.2016 neue Bescheide, die höhere Regelbedarfe aufweisen. Dennoch lohnt sich es sich genau hinzuschauen. Wie bereits hier berichtet, wurden auch die Höchstbeträge des § 12 WoGG für Bruttokaltmiete ab dem 01.01.2016 erhöht. Die Gesetzesänderung ist im Bundesanzeiger bekanntgegeben worden und ist seit Anfang Oktober in Kraft. Nicht alle Jobcenter haben diese Änderung in ihren Bescheiden ab dem 01.01.2016 umgesetzt.

Grundsätzlich verlangt der Gesetzgeber, dass Jobcenter den Wohnmarkt selbst untersuchen und die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II festlegen. Viele Jobcenter scheuen den Aufwand oder ihre Gutachten sind rechtswidrig, daher greifen sie auf § 12 WoGG zurück und schlagen auf die dortigen Höchstbeträge einen Sicherheitsaufschlag von 10% auf. Daraus ergeben sich die angemessenen Höchstbeträge für die Bruttokaltmiete. Liegt die tatsächliche Bruttokaltmiete darüber, so muss diese aus der Regelleistung gezahlt werden. Für betroffene Personen hat die Änderung des § 12 WoGG zur Folge, dass Jobcenter, die auf das Wohngeldgesetz zurückgreifen, ab 01.01.2016 insgesamt höhere Leistungen bewilligen – sofern die Jobcenter die Änderung umgesetzt haben. Denn es wurden bereits Bescheide ab dem 01.01.2016 verschickt, die noch die alten und nicht mehr gültigen Höchstbeträge beinhalten. Diese Bescheide dürften rechtswidrig sein und Sie müssen gegen sie Widerspruch einlegen.

Haben Sie einen Bescheid für den Zeitraum ab Januar 2016 erhalten und haben Bedenken zu seiner Rechtmäßigkeit? So rufen Sie uns an. Für Empfänger von Leistungen nach SGB II/SGB XII besteht die Möglichkeit der Beratung und ggf. der Vertretung im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe. 

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