Schmerzensgeldhöhe bei HWS-Schleudertrauma nach Unfall | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

30th Apr 2013

Das Amtsgericht München (Urteil vom 29.01.2013 – 332 C 21014/12) hat entschieden, dass bei einer erheblichen Dauer und Heftigkeit von unfallbedingten Schmerzen und einer über Wochen gehenden Arbeitsunfähigkeit ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro angemessen sein kann.

Anfang Dezember 2011 kam es in Berlin zu einem Auffahrunfall, bei dem die Fahrerin des voranfahrenden Fahrzeuges ein HWS-Schleudertrauma, eine ISG-Blockade sowie eine Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule erlitt. Sie bekam starke Kopf-, Schulter und Nackenschmerzen und musste sich in ärztliche und krankentherapeutische Behandlung begeben.

Insgesamt war sie 6 Wochen krankgeschrieben und verspürte bis zum Sommer 2012 Schmerzen im gesamten Rückenbereich, wobei bis Anfang Februar 2012 ihr ein Schlafen nur mit Schmerzmitteln möglich war. Sie war bis zum Januar 2013 in orthopädischer Behandlung, bei der sie auch immer wieder Spritzen verabreicht bekam.

Die Versicherung des Unfallgegners zahlte ihr ein Schmerzensgeld von 1500 Euro. Das war der Geschädigten zu wenig. Insgesamt seien 2800 Euro angemessen, so meinte sie und verlangte daher noch weitere 1300 Euro.

Die Versicherung lehnte dies ab. Der gezahlte Betrag sei ausreichend.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München, vor das die Klage der Geschädigten kam, da die Versicherung ihren Sitz in München hat, gab ihr zum Teil Recht:

Das Gericht habe sich bei der Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes am Ausmaß und der Schwere der durch den Verkehrsunfall verursachten Verletzungen zu orientieren.

Dabei komme dem Schmerzensgeld eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu. Das Gericht habe dabei zu berücksichtigen, dass ein Schmerzensgeld den Verletzten in die Lage versetzen solle, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde.

Aufgrund der erheblichen Dauer und Heftigkeit der unfallbedingten Schmerzen und der über Wochen gehenden Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten halte das Gericht deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro für angemessen. Dabei berücksichtige es auch, dass der Unfall nur fahrlässig verursacht wurde. Die Versicherung müsse daher noch 500 Euro bezahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 29.1.13, AZ 332 C 21014/12

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 29.04.2013

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