Schlüsseldienst aus Hannover muss einen Teil der Kosten für eine Türöffnung erstatten.
By : Rechtsanwalt Stanley König | Category : Zivilrecht | No Comments
31st Aug 2015
Sich aus Versehen am Samstagabend auszusperren, ist für viele ein Schlamassel. Das Öffnen der Tür durch einen Schlüsseldienst kann unter Umständen zu einer weiteren Überra-schung führen, nämlich unverhältnismäßig überzogene Kosten.
Unserer Beauftragung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mandant lässt am Samstag-abend die Wohnungstür zufallen, der Schlüssel steckt im Schloss. Selbstverständlich auf der Innenseite der Tür.
Nach kurzer Recherche mit Smartphone nach einem geeigneten Schlüsseldienst erscheint in den Suchergebnissen eine kostenfreie Telefonnummer. Diese Nummer wird gewählt und am anderen Ende wird schnelle Hilfe zugesagt. Noch ahnt der Mandant aus Göttingen nicht, dass er in einer Zentralle in Hannover anruft. Circa 10 Minuten nach dem Anruf erscheint ein Mon-teur, weitere 5 Minuten später ist die Tür geöffnet. Für die Öffnung werden nun 420,07 Euro verlangt, die noch vor Ort mit EC Karte bezahlt werden. Als der Mandant sich wenige Tage später vom Schock erholt hat, wendet er sich an uns mit der Frage, ob hier Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Nach unserer Auffassung wurde für die Türöffnung ein viel zu hoher Rechnungsbetrag aus-gestellt. Dieser lag mehr als doppelt so hoch über den vom Bundesverband Metallhandwerk ausgegebenen Richtlinien. Dieses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führte nach unserer Auffassung zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass das Unternehmen zwar einen Teil der Geldes, der einem angemes-senen und ortsüblichen Entgelt entspricht, behalten dürfte, der Rest sollte jedoch an unseren Mandanten fließen.
Dies sah das Unternehmen aus Hannover anderes und verweigerte die Herausgabe des Gel-des. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Burgwedel (Urteil vom 27.08.2015 – 70 C 422/15) feststellte und das Unternehmen aus Hannover antragsgemäß zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 218,42 Euro verurteilte.
Das Gericht kam ebenfalls zum Ergebnis, dass das zwischen den Parteien abgeschlossene Rechtsgeschäft insgesamt als wucherähnliches Rechtsgeschäft gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
Es stellte weiter fest, dass mangels einer – durch die Notsituation ausgelöste – Vergleichs-möglichkeit es nicht darauf ankommt, ob der Auftraggeber über die Kosten aufgeklärt wird, denn es läge auf der Hand, dass in dieser Situation niemand einen bereits vor Ort anwesen-den Monteur wieder wegschicken würde.
Eine sehr wichtige Entscheidung, die die Rechte des Verbrauchers auch dann stärkt, wenn dieser bereit wäre, auf Grund einer Notlage auf diese zu verzichten.