Rundschreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2013 an die Bundesländer | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

6th Aug 2013

Die Änderung der Verfahrenspraxis des Bundesamtes im Rahmen des Dublinverfahrens im Hinblick auf § 34 a AsylVfG n. F. zur Umsetzung der Neufassung der Dublin Verordnung wird der § 34 a AsylVfG geändert und wie folgt lauten:

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ge- stellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekannt- gabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig.

Damit kann nur dann mit dem Vollzug der Überstellungsanordnung begonnen werden, wenn die Rechtsmittelfrist für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelaufen ist oder eine ablehnende Entscheidung über den Eilantrag vorliegt.

Der Rundschreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu Dublin III kann HIER geladen werden.

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