Kein Rotlichtverstoß, wenn eine rote Ampel über ein Tankstellengelände umfahren wird | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

2nd Sep 2013

Wer eine rote Ampel über einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich – hier ein Tankstellengelände – umfährt, begeht keinen Rotlichtverstoß. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 02.07.2013 unter Abänderung eines Urteils des Amtsgerichts Dortmund entschieden. das Gericht führt aus, dass das Umfahren einer Lichtzeichenanlage grundsätzlich zwar einen Rotlichtverstoß darstellen könne. Das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände (Beschl. v. 02.07.2013, Az. 1 RBs 98/13).

Quelle Pressemitteilung OLG Hamm vom 29.08.2013

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