Geringe und nicht geringe Menge Betäubungsmittel nach BtMG | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

18th Jan 2015

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) reglementiert und stellt in bestimmten Fällen unter Strafe, wenn jemand ohne Erlaubnis die Betäubungsmittel anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt oder, ohne mit ihnen zu handeln, diese einführt, abgibt, ausführt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder in sonstiger Weise verschafft. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des BtMG kann mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Die Höhe der Strafandrohung hängt in der Regel von der festgestellten Menge ab. Bei geringer Menge kann gem. § 31a BtMG von Strafverfolgung abgesehen werden. In einzelnen Bundesländern wurden unterschiedliche Gewichtsrichtwerte angenommen, deren Unterschreitung eine Regeleinstellung nach § 31a BtMG rechtfertigt. Eine Einstellung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn Anhaltspunkte für ein Handeltreiben oder Abgabe von Betäubungsmittel vorliegt.

Auch bei Besitz von Drogen zum Eigenkonsum ist die Einstellung nach § 31a BtMG nicht zwingend vorgesehen, vielmehr wird die Strafverfolgungsbehörde prüfen, ob von der Strafverfolgung abgesehen werden kann. Liegen die Voraussetzungen nach § 31a BtMG vor, nämlich:, kein öffentliches Interesse, geringe Schuld und geringe Menge, die lediglich dem Eigenverbrauch dient, so kann das Verfahren eingestellt werden. Auch bei Eigengebrauch oder bei Eigenkonsum ist die Verfahrenseinstellung nicht immer die Regel.

Ist die Grenze „nicht geringe Menge“ überschritten, wird auch der Verstoß gegen BtMG unter Umständen mit Haftstrafen nicht unter einem Jahr bedroht. Um eine nicht geringe Menge im Sinne des BtMG zu bestimmen, wird in der Regel auf die Qualität und Reinheit des jeweiligen Betäubungsmittels abgestellt. Von der Rechtsprechung wurde für die folgenden gängigsten Betäubungsmittel entschieden:

Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid = 150 KE á 10 mg bzw. 30 KE á 50 mg

Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid = durchschnittliche Konsumeinheit sind 100mg, geringe Menge = 3KE, nicht geringe Menge = 50KE

Amphetamin: 10 g Amphetaminbase =  200 Konsumeinheiten (KE) á 50 mg

Cannabisprodukte: 7,5 g THC = 500 KE á 15 mg

Ecstasy: 35 g MDE-Hydrochlorid bzw. 30 g MDMA-Base =  250 KE á 140 mg

LSD: 6 mg Wirkstoff = durchschnittliche KE sind 50 mg, geringe Menge = 3KE, nicht geringe Menge = 120KE

Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid = 45 KE á 100 mg

Psilocin: 1,2 g = 120 KE á 10 mg

Psilocybin: 1,7 g = 120 KE á 14 mg

Eine „nicht geringe Menge“ führt stets dazu, dass die Tat als Verbrechen gilt und eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht.

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