Fahrtkostenerstattung ist nicht als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

18th Feb 2015

Das SG Detmold hat am 18.09.2014 – S 18 AS 871/12 entschieden, dass die Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber kein Einkommen im Sinne des SGB II ist.

Die Klägerin bezog als Alleinstehende die Leistungen nach SGB II und ging eine Arbeitsbeschäftigung nach. Auf ihren Antrag wurde ihr weiter die Leistungen nach SGB II bewilligt, jedoch unter Anrechnung von Spesen und Kilometergeld, die die Klägerin von ihrem Arbeitgeber erhalten hat. Zu Unrecht sagt das Sozialgericht und führ aus:

[…] Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld und Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der in § 11 a SGB II genannten Einnahmen. Vom Einkommen sind die nach § 11 b SGB II zu berücksichtigende Beträge abzusetzen. Einkommen im Sinn des SGB II ist dann alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R). Das Einkommen ist jeweils in dem Monat anzurechnen, in dem es dem Berechtigten zufließt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Von den Zahlungen des Arbeitgebers an die Klägerin sind die als Spesen und die als Fahrtkosten bezeichneten Teile der Zahlungen nicht als Einkommen im Sinn von § 11 SGB II anspruchsmindernd zu berücksichtigen…
… Anders sind jedoch die Zahlungen von Kilometergeld und der sog. Spesen zu beurteilen. Zwar werden auch diese Zahlungen grundsätzlich von der Definition des Einkommens im Sinn des § 11 SGB II (s.o.) erfasst. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung können diese Zahlungen des Arbeitsgebers jedoch nicht vom Einkommensbegriff des § 11 SGB II er-fasst werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass die Rückerstattung von während des Bezuges von SGB II-Leistungen vorausgezahlten Stromabschlägen kein anrechenbares Einkommen ist (Urteil vom 23.08.2011, B 14 AS 185/10 R). Entsprechendes gilt hier. Die Klägerin hat in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit Fahrten mit ihrem PKW für den Arbeitgeber übernommen. Die ihr hierdurch entstehenden Kosten musste sie entsprechend aus den ihr monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln, d.h. ihrem Einkommen bzw. dem nach Anrechnung des Einkommens verbliebenen Regelbedarf nach § 20 SGB II, finanzieren. Soweit der Arbeitgeber der Klägerin für die in Ausübung der Tätigkeit entstandenen Fahrtkosten einen Betrag von 0,30 EUR je nachgewiesenen Kilometer im Folgemonat erstattet hat, handelt es sich hierbei um einen Ersatzanspruch im Sinn von § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die von der Klägerin aus ihrem Regelbedarf vorverauslagten Kosten wurden durch den Arbeitgeber als Auftraggeber im Sinn von § 662 BGB auf Nachweis hin erstattet […]

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