Europäische Kommission informiert EU-Bürger über ihre Rechte | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

27th Dez 2013

Zuhause entspannt auf dem Sofa eine riesige Produktauswahl genießen und mit ein paar Klicks bestellen – Was sollte ich wissen?

Als EU-Bürger profitieren Verbraucher vom einheitlichen Binnenmarkt. Ihre derzeitigen Rechte beinhalten unter anderem: eine Kostenrückerstattung innerhalb von 30 Tagen, klare Produkt- und Preisinformationen anfallender Kosten, eine maximale Lieferdauer von 30 Tagen sowie einen zweijährigen Gewährleistungsanspruch und eine Widerrufsfrist von 7 Tagen. Ab 13. Juni 2014 wird EU-weit ein vierzehntägiges Widerrufsrecht gelten. Dann tritt die EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in Kraft. Alle EU-Staaten, auch Deutschland, mussten sie zum 13. Dezember in nationales Recht umsetzen. Die neuen Regeln werden für noch mehr Transparenz sorgen und Online-Einkäufer vor Kostenfallen wie versteckten Gebühren schützen. Dann sind auch Voreinstellungen, also automatisch gesetzte Häkchen für zusätzliche Leistungen wie Reiserücktrittsversicherungen bei Buchungen im Internet nicht mehr erlaubt. Weitere Informationen auch hier.

Mit der Familie in den verdienten Urlaub oder Verwandte besuchen – Welche Rechte haben Sie als Reisende? Sind Sie von einer großen Verspätung oder Annullierung betroffen, so genießen Sie gemäß EU-Recht als Flug-, Bahn-, Schiffs- oder Busreisender bestimmte Rechte: Sie erhalten nicht nur angemessene Unterstützung, sondern müssen, wenn es zum Schlimmsten kommt, auch nicht die Hotelrechnung zahlen. Damit ist die EU die erste Region weltweit, wo für alle Verkehrsmittel bestimmte Passagierrechte gelten. Vor Reiseantritt sollten Sie sich hier informieren, wie Sie Ihre Rechte in Flughäfen, Häfen, Busbahnhöfen oder Bahnhöfen geltend machen. Oder laden Sie die Smartphone-App hier herunter und haben Sie Ihre Rechte immer dabei.

Krank im Weihnachtsurlaub – Habe ich das Recht auf eine Behandlung ohne zusätzliche Auslandskrankenversicherung? Wird man als EU-Bürger während eines Aufenthalts in einem der EU-Mitgliedsstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz unerwartet krank, besteht auch ohne Auslandskrankenversicherung das Recht auf eine angemessene ärztliche Behandlung. Grund dafür ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), die für gesetzlich krankversicherte Personen in Deutschland auf dem Chip der Krankversicherungskarte enthalten ist. Die Behandlungskosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse getragen. Rücksprache mit dem Versicherer sollte jedoch bei Reisen gehalten werden, die zum alleinigen Zweck einer Behandlung im Europäischen Ausland unternommen werden, um die Kostenübernahme zu klären. Dies gilt auch für chronisch erkrankte Personen, die auf eine andauernde medizinische Versorgung angewiesen sind. Auf dieser Webseite können Sie sich eine kostenlose Smartphone-App herunterladen, die allgemeine Informationen über die Karte enthält, dazu Notruf-Telefonnummern, eine Liste der abgedeckten Behandlungen und Kosten sowie Informationen darüber, wie man die Kostenerstattung beantragt und wen man bei Verlust der Karte kontaktieren kann.

Weihnachtsgrüße aus dem Ausland – Aber mit dem Handy ist das doch zu teuer, oder? Dank der EU-Roamingregeln sparen Sie im Ausland Geld. Seit dem 1. Juli 2013 gelten neue EU-Regeln, die die Kosten für das Telefonieren, den SMS-Versand und das Datenroaming im EU-Ausland weiter senken. Damit sind die Roamingkosten seit 2007 um mehr als 80 Prozent gesunken, für den Datenabruf sogar bis zu 91 Prozent. Für ausgehende Anrufe zahlen Sie jetzt nur noch 24 Cent pro Minute, für eingehende Anrufe 7 Cent, für den Versand einer SMS 8 Cent und für jedes heruntergeladene Megabyte 45 Cent (alle Preise zuzüglich Mehrwertsteuer). Im kommenden Jahr werden die Preise weiter sinken. Und Kommissionsvizepräsidentin Neelie Kroes hat ihr langfristiges Ziel klar gemacht: eine Ende aller Roaminggebühren im EU-Ausland.

Quelle: Pressemitteilung Europäische Kommission 23.12.2013

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