Der Ehegatte eines EU-Bürgers hat aufgrund des FreizügG/EU ein anderes Aufenthaltsrecht als allein zum Zweck der Arbeitssuche und ist von dem Leistungsausschluss nicht betroffen.
By : Rechtsanwalt Denis König | Category : Ausländerrecht, Sozialrecht | No Comments
20th Aug 2014
Bereits hier habe ich über ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem SG Hildesheim berichtet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, dem Ehemann und der Tochter, die EU-Bürger sind, vorläufig Leistungen nach SGB II zu gewähren, nicht aber der Ehefrau, die keine Bürgerin der EU ist.
Im Bezug auf die Ehefrau wurde vor dem LSG Niedersachsen-Bremen Beschwerde eingelegt, weil nach unserer Auffassung sie als Ehefrau eines EU-Bürgers aus dem FreizügG/EU ein eigenes Aufenthaltsrecht hat und erwerbsfähig ist, so dass sie (als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) Anspruch auf Leistungen nach SGB II hat. Auch der Antragsgegner hat seinerseits Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.
Am 10.07.2014 habe ich um die Mitteilung einer vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts gebeten. Noch am gleichen Tag erhielt ich die Antwort, dass zu dem Beschwerdeverfahren noch keine Rechtsauffassung geäußert werden kann, der Berichterstatter wies auf einen ähnlichen Fall hin (Ehefrau ist Kroatin, Ehemann ist Serbe, Az.: L 9 AS 351/14 B ER).
Nun hat mich das Schreiben des Gerichts mit dem Hinweis auf das bereits erwähnte Verfahren erreicht. Der 9. Senat hat am 29.07.2014 unter anderem entschieden:
„bb) Für den Antragsteller zu 2.) als Ehemann der Antragstellerin zu 1.) ergibt sich das Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU (Familienangehörige), so dass für ihn als erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II – der ein Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitssuche voraussetzt (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 – B 14 AS 138/11 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 28 = juris, Rn. 20; Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R, BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 34 = juris, jeweis Rn. 23) – nicht greift. Darauf, dass er als Staatsangehöriger der Republik Serbien kein EU-Bürger ist, kommt es nicht an, weil das FreizügG/EU nicht darauf abstellt, dass die Familienangehörigen von Unionsbürgern ebenfalls Unionsbürger sein müssen (vgl. z.B. § 2 Abs. 4 und 7, § 3 Abs. 3 und 5, § 5 Abs. 1 FreizügG/EU).“
Nach der vorläufigen Auffassung des Gerichts dürfte unsere Beschwerde Erfolg haben.