SG Hildesheim zum Anspruch auf Leistungen nach SGB II (Hartz 4) für EU-Ausländer | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

27th Mai 2014

Das SG Hildesheim hatte sich in einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz mit der Frage zu beschäftigen, ob EU-Ausländer Anspruch auf ALG II haben oder davon gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen sind.

Die Antragsteller – litauische Staatsangehörige – sind im Januar 2013 in die Bundesrepublik eingereist, um hier zu arbeiten. Der Lebensbedarf für die ersten drei Monate des Aufenthalts wurde über Leistungen der litauischen Behörden sichergestellt. Der Antragsteller zu 1) übte seitdem mehrere kurze sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen aus, die schulpflichtige Antragstellerin besucht ein Gymnasium. Nachdem im Dezember 2013 das Arbeitsverhältnis dem Antragsteller zu 1) gekündigt wurde, beantragte er zum ersten Mal am 16.12.2013 Leistungen nach SGB II für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Der Antrag wurde mit den Bescheiden vom 28.03.2014 – also nach mehr als 3 Monaten seit Antragstellung – abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch hatte keinen Erfolg.

Am 11.04.2014 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Hildesheim um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sei europarechtswidrig, was von mehreren Landessozialgerichten bestätigt worden sei. Auch gehe das BSG in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH von einem Verstoß gegen europäisches Recht aus.

Der Antragsgegner beantragte den Antrag abzuweisen, was sich aus mehreren Beschlüssen des LSG Niedersachsen-Bremen ergebe. Dem stehe auch nicht das beim EuGH anhängige Vorlageverfahren entgegen. Die Problematik der möglichen Europarechtswidrigkeit sei auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließend zu bewerten.

Das Sozialgericht verpflichtete den Antragsgegner vorläufig zur Gewährung von Leistungen nach SGB II. Die Frage nach der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses ließ das Sozialgericht offen, dies ist dem möglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Zu Gunsten der Antragsteller berücksichtigte das Sozialgericht, dass es sich bei Leistungen nach SGB II um existenzsichernde Leistungen handelt, die das grundrechtlich geschützte Existenzminimum sicherstellen sollen. Das Interesse des Antragsgegners hat zurückzustehen.

Das Sozialgericht Hildesheim macht deutlich, dass es nicht den Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen folgt.

SG Hildesheim, Beschluss vom 22.05.2014 – S 43 618/14 ER

Comments are closed.