BGH: In der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung liegt kein Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

31st Okt 2013

In seinem Urteil vom 24.09.2013 – I ZR 219/12 hat der BGH entschieden, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht zugleich zum Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzliche Unterlassungsanspruchs oder des Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten führt.

Der BGH bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz. Der Abgemahnte ist nur dann zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet, wenn er diese förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist. Gibt der Abgemahnte lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so kann darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten gesehen werden. Die Unterlassungserklärung hat die Funktion, mit der Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien beizulegen.

Für die Filesharing-Abmahnungen bedeutet das, dass die Abmahner keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung haben, nur weil der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Zu beachten ist: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche die Abmahnenden verschicken, enthalten gerade ausdrücklich die Verpflichtung, dass die Abgemahnten die Kosten für die Abmahnung tragen. Unterschreibt der Abgemahnte blind so eine Unterlassungserklärung, so kann er sich zur Zahlung der Kosten für die Abmahnung verpflichtet haben. Unterschreiben Sie auf keinen Fall die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung!

 

 

Abmahnung, Unterlassungserklärung, Filesharing

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