BAG zu Anforderungen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
By : Rechtsanwalt Denis König | Category : Arbeitsrecht, Zivilrecht | No Comments
11th Nov 2013
BAG zu Anforderungen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
In seinem Urteil vom 18.07.2013 – 6 AZR 420/12 hat das Bundesarbeitsgericht zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Kündigungsschutzklage entschieden, dass der Arbeitnehmer nach § 6 KSchG nur verpflichtet ist, durch eine rechtzeitige Anrufung des Gerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung zu wehren, genügend klar zum Ausdruck zu bringen.
Zusammengefasst war der Sachverhalt, dass einem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist. Sein Prozessbevollmächtigter erhob vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage „wegen Kündigungsschutzes“ mit dem Antrag „festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 2.3.2010 nicht beendet ist“. Zur Begründung wurde lediglich angeführt, dass der Kläger Arbeitnehmer der Schuldnerin sei und der Beklagte als deren Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis „per 2. 3. 2010“ gekündigt habe. Der Beklagte meinte, dass die Klageschrift keine hinreichende Begründung enthalte.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Der Beklagte ging in Revision, soweit es die (ordentliche) Kündigung betrifft.
Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Kündigungsschutzklage hat das BAG ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer, der sich gegen eine Kündigung wehren will, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben muss, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Satz 1 KSchG). So ein Antrag entspricht dem Gesetzeswortlaut und ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZO auch bestimmt. Es kommt auf den geäußerten Parteiwillen an, als Prozesshandlung ist die Klageschrift ebenso wie eine private Willenserklärung auslegungsfähig. Der Maßstab im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist großzügig anzulegen. Es genügt, dass aus der Klage ersichtlich ist, gegen wen sie sich richtet, wo der Kläger tätig war und vor allem, dass er seine Kündigung nicht als berechtigt anerkennen will.