Abmahnung wegen P2P Filesharing und Vertretung durch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Scheffler
By : Rechtsanwalt Stanley König | Category : Abmahnung, Zivilrecht | No Comments
19th Mrz 2015
Eine durch Rechtsanwälte ausgesprochene Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in P2P Filesharing ist in der Regel kein Grund zur Panik, aber ein Anlass zur Besorgnis. Der Anschlussinhaber, der einen solchen Brief erhalten hat und mit der Rechtslage nicht vertraut ist, sucht sich einen Rechtsbeistand, um mit dem Rechteinhaber auf einer Augenhöhe zu stehen.
Die Recherche des Abgemahnten im Internet nach einem geeigneten Rechtsanwalt liefert eine Vielzahl der Suchergebnisse. Eine der Topplatzierungen in Suchergebnissen beansprucht für sich die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Scheffler. So auch in dem Fall, in dem unsere Kanzlei mandatiert wurde.
Was war passiert? Unser Mandant aus Göttingen wurde im Jahre 2011 wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt und sollte pauschal zur Erledigung aller Ansprüche einen Betrag in Höhe von 650,00 Euro zahlen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Mit seiner Vertretung beauftragte er die vorgenannte Anwaltskanzlei. Es folgte das übliche Prozedere, die Zusendung einer Unzahl kaum übersichtlicher und für den Mandanten nicht nachvollziehbarer Unterlagen. Wenige Tage später gab die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Scheffler für den Mandanten eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und stellte für die anwaltliche Leistung dem Betroffenen einen Betrag in Höhe von über 1200,00 Euro in Rechnung. Ein Jahr später wurde der Mandant mit einer weiteren Gebührenrechnung von über 550,00 Euro überzogen. Als Grund hierfür gab Herr Rechtsanwalt Dr. Scheffler an, die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung sei als Abschluss eines Vergleichs zu qualifizieren und mit dieser Leistung habe er eine weitere Gebühr verdient. Der Mandant zahlte in Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben insgesamt einen Betrag von knapp 1.300,00 Euro auf die Gebührenrechnung.
Als unser Mandant aus zahlreichen Presseberichten wie dem Beitrag in ZDF WISO – Urheberrechtsverletzungen: Teure Anwaltssuche per Web, oder auch im Internet, wie auf Seite abmanwahn-dreipage.de, erfuhr, dass die ihm in Rechnung gestellte Honorarforderung unter Umständen unwirksam bzw. unangemessen hoch sein dürfte, wandte er sich an unsere Kanzlei in Göttingen.
Weil der Mandant nicht über alle Unterlagen verfügte und seine Webakte bei der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Scheffler bereits geschlossen war, wurde sein ehemaliger Vertreter, Herr Rechtsanwalt Dr. Scheffler, aufgefordert, die Handakte zur Einsicht herauszugeben, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Scheffler reagierte nicht und wurde durch das Amtsgericht München (233 C 17296/14) zur Herausgabe der Handakte zur Einsicht verurteilt. Erwähnenswert ist auch der Umstand, dass wegen den Kosten nunmehr gegen die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Scheffler die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
Nach Akteneinsicht und Prüfung der Sach- und Rechtsalge war, zumindest hier, anzunehmen, dass die Honorarforderung, wenn nicht gänzlich, so zum größten Teil unbegründet war. Für den Mandanten wurden durch unsere Rechtsanwaltskanzlei zunächst vorgerichtlich und sodann vor dem Amtsgericht München Rückforderungsansprüche geltend gemacht.
Das Amtsgericht München folgte unserer Rechtsauffassung und hielt die Honorarvereinbarung für unwirksam sowie das Entstehen einer Vergleichsgebühr für rechtlich sehr fragwürdig. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage regte das Amtsgericht, wie üblich, Abschluss eines Vergleichs an, mit dem Hinweis: Wegen Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung sei nur ein gesetzlicher Honoraranspruch der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Scheffler entstanden, der bei Weitem die bereits erbrachte Zahlung nicht erreicht.
Aus pragmatischen und wirtschaftlichen Gründen war der Mandant zum Abschluss des Vergleichs bereit, die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Scheffler hat sich verpflichtet, bis zum 26. März 2015 einen Betrag in Höhe von knapp 600,00 zurückzuzahlen.
Es ist nicht einfach ein Fazit aus diesem Sachverhalt zu ziehen, die Meinungsbildung wird an dieser Stelle dem Leser überlassen. Meine Meinung, über die Vorgehensweise der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Scheffler, behalte ich besser für mich.