Zeitarbeit: Kein Abbau von Plusstunden wegen fehlender Einsatzmöglichkeit beim Entleiher | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

9th Jan 2015

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Arbeitgeber, eine Zeitarbeitsfirma, berechtigt war, das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers zu belasten, wenn der Arbeitgeber als Verleiher den Arbeitnehmer beim Entleiher nicht einsetzen konnte.

Der Arbeitgeber setzte die Arbeitnehmerin als Sachbearbeiterin bei Entleihern ein. Die Arbeitnehmerin erhielt unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit eine regelmäßige monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit; ihre tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Wurde die Arbeitnehmerin nicht eingesetzt, so wurden dies als Fehlstunden zu ihren Lasten berücksichtigt.

Dieses Vorgehen erklärte das Landesarbeitsgericht für unzulässig. Der maßgebliche Manteltarifvertrag erlaubt es nicht, Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu verrechnen, wenn der Arbeitnehmer nicht eingesetzt werden kann. Auch für den Fall, dass der Tarifvertrag anders auszulegen wäre, darf das Risiko der Zeitarbeitfirma als Verleiher sein Risiko, den Arbeitnehmer nicht einsetzen zu können, nicht im Rahmen des Arbeitszeitkontos auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, entgegenstehende tarifliche Regelungen seien unzulässig.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014 – 15 Sa 982/14

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