Wirksame Eigenkündigung eines Arbeitnehmers bei fehlender Schriftform | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

7th Mai 2013

Das Landesarbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass eine mündlich ausgesprochene Eigenkündigung des Arbeitnehmers wirksam sein kann, wenn er diese mehrmals ausspricht und an dieser festhält. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf die Unwirksamkeit dieser Kündigung berufen, da die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer eigenen Willenserklärung als rechtsmissbräuchlich angesehen wird, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.

LArbG Mainz Urteil vom 08.02.2012 – 8 Sa 318/11

Grundsätzlich bedarf eine Kündigung der Schriftform, sonst ist sie unwirksam. Eine Arbeitnehmerin wehrte sich im Wege eines Kündigungsschutzverfahrens gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber, die den Schriftformerfordernissen gerecht war. Dieser ging ein sehr hitziges Telefonat voraus, in dem die Arbeitnehmerin mehrmals die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprach.

Die Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg, denn zwischen den Parteien bestand zum Zeitpunkt der Kündigung durch den Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis mehr. Dieses wurde durch die Arbeitnehmerin vorher in dem oben erwähnten hitzigen Telefongespräch mündlich gekündigt, indem sie schon zu Beginn des Telefongespräch gesagt hat, dass sie das Arbeitsverhältnis fristlos kündige. Dabei blieb sie auf Einwände des Gesprächspartners bei ihrer Haltung und war nicht bereit wenigstens die Kündigungsfrist einzuhalten.

Durch dieses widersprüchliche Verhalten, indem die Klägerin einerseits mit Nachdruck das Arbeitsverhältnis mündlich kündigte, sich dann aber auf die Unwirksamkeit ihrer Kündigung wegen mangelnder Schriftform berief, um die Kündigung durch den Arbeitgeber abzuwehren, war der Erfolg der Kündigungsschutzklage nach Treu und Glauben verwehrt:

"Ein Arbeitnehmer, der – wie im vorliegenden Fall die Klägerin – eine fristlose Kündigung mehrmals – und zwar entgegen den Vorhaltungen der anderen Seite – ernsthaft und nicht nur einmalig spontan ausgesprochen hat, sich sodann nachträglich jedoch auf die Unwirksamkeit der eigenen Erklärung beruft, verhält sich treuwidrig (vgl. BAG v. 04.12.1997 – 2 AZR 799/96 -). Der Klägerin ist es daher verwehrt, sich zu ihrem Vorteil auf Rechtsvorschriften zu berufen, die sie selbst missachtet hat."

Diese mündlich ausgesprochene Kündigung führte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigungsschutzklage hatte somit keinen Erfolg, da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Kündigung durch den Arbeitnehmer bereits aufgelöst worden war.

 

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