Wichtige Änderung ab 01.08.2015 bei Krankengeld bei weiterer Krankschreibung | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

14th Sep 2015

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) schloss eine Lücke, die oft dazu führte, dass der Anspruch auf Krankengeld verloren ging.

Niemand ist gern krank. Ist man als Versicherter krankgeschrieben, so hat man Anspruch auf Krankengeld. Die Ärzte schreiben meist bis einschließlich Freitag krank, schließlich müssen die meisten von uns am Wochenende nicht arbeiten. War man immer noch nicht gesund, so ging man erst am nächsten Montag zum Arzt und ließ sich weiter krankschreiben. Für Versicherte, die Krankengeld erhielten, war so ein Vorgehen mit einer bösen Überraschung verbunden: Sie verloren ihren Anspruch auf Krankengeld.

Im Gesetz war geregelt (§ 46 SGB V), dass der Anspruch auf Krankengeld an dem Tag entsteht, der auf den Tag der Krankschreibung folgt: Wird man heute krankgeschrieben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld erst morgen. Ist man aber zuvor schon krankgeschrieben und geht man erst nach dem letzten Tag der Krankschreibung zum Arzt, so wird dieser Tag nicht mitgezählt, was zur Unterbrechung des Krankengeldes führte und zum Verlust des Anspruchs. Leider wiesen Ärzte nicht immer darauf hin, dass der Patient spätestens am letzten Tag der Krankenschreibung zum Arzt muss.

Diese Lücke hat das neue GKV-Versorgungsstärkungsgesetz endlich geschlossen. So lautet der neue § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V:
„Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.“

Auch wurde der Absatz ein um einen weiteren Satz erweitert:
„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.“

Wird man bis einschließlich Freitag krankgeschrieben, an dem Arztpraxen meist nur bis 12:00 Uhr geöffnet sind, so wird der Krankengeldbezug nicht unterbrochen, wenn man erst am Montag zum Arzt geht, um sich weiter krankschreiben zu lassen.

Eine rückwirkende Krankschreibung ist weiterhin nicht vorgesehen. Der Gesetzestext wurde aus dem Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 30 vom 22. Juli 2015 übernommen. Daher sollte man als Versicherter nicht darauf vertrauen, dass die Krankenkassen diese Änderung bereits kennen. Übersieht der Mitarbeiter die neue Regelung und stellt das Krankengeld ein, so ist schnelles Handeln nötig. Unsere Kanzlei wird Ihnen gern zur Seite stehen und Ihre Ansprüche auf Krankengeld prüfen und diese – auch vor Gericht – durchsetzen.

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