SG Heilbronn: Jobcenter dürfen ungehaltenen Hartz-4-Empfägern Hausverbot erteilen | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

28th Nov 2014

Das Sozialgericht Heilbronn bestätigte das Hausverbot eines Jobcenters für zwei Monate, das einer unfreundlichen Besucherin erteilt wurde.

Die Behörden müssen ab und zu mit schwierigen Besuchern zurechtkommen. Das Sozialgericht musste sich mit dem Fall beschäftigen, ob ein Hausverbot angebracht ist, wenn der Dienstablauf durch einen ungehaltenen Behördenbesucher gestört wird.

Eine Frau suchte ohne einen vorherigen Termin die Räumlichkeiten des Jobcenters auf, sie verlangte, dass ihr die bereits bewilligten Leistungen sofort in bar ausgezahlt werden. Die Mitarbeiter des Jobcenters haben darauf die Frau gebeten, im Wartebereich Platz zu nehmen. Dieser Bitte kam sie nicht nach und wurde ungehalten und rief zu einem Sicherheitsmann „“Was möchtest du, du Möchtegernglatzkopf?“.

Das Jobcenter erteilte der Frau ein Hausverbot und sperrte sie sofort für zwei Monate aus. Dagegen legte die Frau Widerspruch und ging vor dem Sozialgericht im Eilrechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung des Hausverbots. Sie argumentierte, dass ein Hausverbot einen Präventivcharakter habe, was die Bestrafung eines vorangegangenen Verhaltens verbiete; auch habe es sich um eine einmalige Taktlosigkeit gehandelt.

Das Sozialgericht lehnte den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ab. Grundsätzlich müssen Behörden auch mit schwierigen Besuchern klarkommen und diese anhören. Im vorliegenden Fall hat die Frau den Dienstablauf und den Hausfrieden durch ihr rücksichtsloses Verhalten nachhaltig gestört. Das ausgesprochene Hausverbot hat eine Warnfunktion, dass solches Verhalten bereits beim ersten Vorfall nicht geduldet wird. Es sei verhältnismäßig, die Frau kann sich weiterhin schriftlich und telefonisch mit dem Jobcenter in Verbindung setzen.

SG Heilbronn, Beschl. v. 19.11.2014, Az. S 10 AS 3793/14

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