Schadensersatzpflicht bei vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

19th Jul 2013

Eine vorzeitig abgebrochene eBay-Auktion führt nicht zur Schadensersatzpflicht des Verkäufers, wenn dem letztbietenden Käufer an Rechtsbindungswillen an den Kaufvertrag  gefehlt hat. Dies entschied das Amtsgericht Alzey.

AG Alzey, Urteil vom 26.06.2013 – 28 C 165/12, bereitgestellt von wbs-law.

Der klagende Käufer begehrte von dem Verkäufer Schadensersatz für die vorzeitig abgebrochene Auktion. § 10 Abs. 1 eBay-AGB besagt, dass im Falle eines vorzeitigen Abbruchs ohne Gründe ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande kommt.

Der Beklagte hat im Juli 2012 ein iPhone 4S bei eBay  angeboten und brach dieses Angebot am 18.07.2012 ohne Angabe von Gründen vorzeitig ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 223,00 EUR (Maximalgebot 223,00 EUR) Höchstbietender.  Nach dem Abbruch der Auktion verlangte er die Herausgabe des iPhone 4S gegen Zahlung von 200,00, da ein gem. § 10 eBay-AGB ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei.

Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach und der Kläger verlangte so dann Schadensersatz  nach dem Marktwert eines gleichwertigen iPhone 4S.

Der Beklagte legte dem Gericht Unterlagen vor, wonach der Kläger im Oktober und November  2012 bei weit über 100 Auktionen ein einzelnes Gebot abgegeben hat und dieses nicht erhöht hat, wenn er überboten wurde. Dieses Verhalten zeigte er auch vor dem streitgegenständlichen Bieterverfahren und befindet sich in ähnlichen Fällen in einem Rechtsstreit mit den Verkäufern. Der Beklagte argumentierte, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz habe und dieser nur auf den Abbruch der Auktion spekulierte, um dann auf niedrigen Preis zu bestehen oder ggf. Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Das Gericht wies die Klage ab und folgte der Argumentation des beklagten Verkäufers.

Grundsätzlich kommt bei Abbruch der Auktion durch den Verkäufer ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande. Der Käufer hat Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Verkäufer der Aufforderung nicht folgt, das Handy gegen Zahlung zuzusenden. Der Marktwert ist durch den Wert vergleichbarer Geräte zu ermitteln.

In diesem Fall fehlt es schon am ehrlichen Kaufinteresse des Klägers und damit an Rechtsbindungswillen. Das führt dazu, dass ein Kaufvertrag nicht zustande kam. Dem Kläger kam es einzig und allein darauf an, den § 10 Abs. 1 eBay-AGB auszunutzen und spekulierte auf vorzeitigen Abbruch der Auktion, um dann vermeintliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen. An einem Vertragsschluss war der Kläger nicht interessiert. Er hat sich rechtsmissbräuchlich Verhalten.

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