Mobilfunk: Gebühr iHv 10,00 EUR für Rücklastschrift zu hoch, AGB-Klausel daher unwirksam | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

7th Apr 2013

OLG 26.3.2013, 2 U 7/12

Das Schleswig-Holsteinische OLG hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter in ihren AGB keine pauschalen Schadensersatzansprüche in Höhe von 10,00 EUR oder mehr für Rücklastschriften verlangen dürfen.

Sachverhalt:

Der Kläger, der Deutsche Verbraucherschutzverein, verlangte von einem Mobilfunkanbieter zu unterlassen, in seinen AGB festgelegte Pauschale in Höhe von 10,00 EUR im Fall einer Rückbuchung zu verlangen. Der Mobilfunkanbieter verlangte für eine vom Kunden zu vertretene "Rücklastschrift" eine Pauschale von 20,95 EUR, diese wurde dann in zwei Schritten auf 14,95 EUR und dann auf 10,00 herabgesetzt. Der Verbraucherschutzverein verlange die Verwendung einer solchen Klausel zu unterlassen.

Das OLG gab der Klage statt, da die Rücklastschriftpauschale von 10 € den nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden" übersteigt (§ 309 Nr.5a BGB), die Klausel ist damit unwirksam.

Das Gericht stellte fest, dass die zuerst verlangte Pauschale von 20,95 im Vergleich zu den Mitbewerbern am höchsten waren. Auch der auf 10,00 EUR herabgesetzte Betrag war weiterhin ungewöhnlich hoch, so das Gericht. Der Mobilfunkanbieter konnte nicht darlegen, dass die auf 10,00 EUR herabgesetzte Pauschale den branschenüblichen Schaden im Falle einer Rücklastschrift entspricht. Auch konnte der Mobilfunkanbieter nicht darlegen, dass ihm über die Mindestgebühr von 3,00 EUR hinausgehende Gebühren entstanden sind. Es kann maximal ein Schaden als Mittelwert zwischen der Mindestgebühr von 3,00 EUR und der vorgetragenen maximalen Bankgebühren von 8,75 EUR zu Grunde gelegt werden. Dieser Mittelwert beträgt dann 5,87 EUR. Hinzu kommen dann die Benachrichtigungskosten des Mobilfunkanbieters, in diesem Fall 0,40 EUR, also insgesamt 6,27 EUR.

Weitere Kosten wie Personalkosten oder systembedingte allgemeine Kosten dürfen nicht geltend gemacht werden.

 

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