Mietrecht: Mieter müssen den Einbau von Rauchwarnmeldern auch bei vorangegangener Selbstausstattung gestatten. | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

17th Jun 2015

Der BGH hat in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden muss, wenn die Wohnung von dem Mieter selbst ausgewählten Rauchmeldern ausgestattet war.

In beiden Verfahren beschlossen die Vermieter den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Die beklagten Mieter lehnten den Einbau ab. Dies begründeten sie, weil sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne des § 55b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder erfolgen „durch eine Hand“, so dass ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.

Die Duldungspflicht der Mieter ergibt sich auch aus der gesetzlichen Verpflichtung der Vermieter, Rauchwarnmelder einzubauen (§ 47 Abs. 4 BauO LSA).

Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14
LG Halle – Urteil vom 30. Juni 2014 (3 S 11/14)
AG Halle (Saale) – Urteil vom 28. Januar 2014 (97 C 2551/13)
und
Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 290/14
LG Halle – Urteil vom 22. September 2014 (3 S 25/14)
AG Zeitz – Urteil vom 25. März 2014 (4 C 419/13)

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