Manipulierter Kilometerstand kann die Regulierung von Verkehrsunfällen unmöglich machen | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

11th Nov 2015

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, so kann der Besitzer des geschädigten Fahrzeug vom Unfallgegner Schadensersatz verlangen. Hier kommt es darauf an, ob das Fahrzeug repariert werden kann, so dass unter anderem die Reparaturkosten (fiktiv) ersetzt werden müssen, oder ein Ersatzfahrzeug angeschafft werden muss und der Schädiger den Wert des zu beschaffenden Fahrzeugs ersetzt. Die Ermittlung der Schadenshöhe erfolgt meist durch ein Sachverständigengutachten.

Das klägerische Fahrzeug wurde bei einem Unfall beschädigt worden. Der beauftragte Sachverständige erstellte ein Gutachten, in dem er den Wiederherstellungswert und die Wertminderung des geschädigten Fahrzeugs ermittelt hat. Was er aber nicht wusste, war der Umstand, dass der Kilometerstand des Fahrzeuges manipuliert war und der Kläger den Vorbesitzer auf Rückabwicklung verklagt hat. Im dortigen Verfahren stellte ein Sachverständiger fest, dass aufgrund Manipulation der Kilometerstand sich nicht erhöhte. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sah das Gutachten aufgrund des unklaren Kilometerangaben als unbrauchbar an, ein verlässlicher Wiederbeschaffungswert und Wertminderung nicht verlässlich ermittelt werden können. Der Sachverständige nahm dadurch bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs falschen, zu niedrigen Kilometerstand an. Die gegnerische Versicherung lehnte die Unfallregulierung ab.

Der geschädigte Fahrzeugbesitzer erhob beim Amtsgericht Bochum Klage. Der Kläger behauptete, die Gesamtlaufleistung sei mit rund 156.000 km im nachträglich korrigierten Gutachten des Sachverständigen zutreffend angegeben worden und das Gutachten sei nicht zu beanstanden. Die gegnerische Versicherung blieb dabei, dass der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs aufgrund der Manipulationen nicht ermittelbar sei.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Schadensersatzanspruch scheide aus, weil eine verlässliche Ermittlungen des Wiederbeschaffungswerts des klägerischen Fahrzeuges aufgrund der völlig unklaren Laufleistung nicht verlässlich ermittelt werden kann. Weil der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht ermittelbar ist, so bleibt auch die Frage offen, ob ein reparaturwürdiger Schaden am Fahrzeug entstanden ist, so das Amtsgericht Bochum. Gleiches gelte für die Ermittlung einer etwaiger merkantiler Wertminderung.

Der Kläger konnte auch nicht genau darlegen, wie er zur behaupteten Laufleistung von 156.000 km gelangt ist. Daher sah das Gericht es nicht für erforderlich, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.

AG Bochum, Urt. v. 14.08.2015 – 47 C 55/15

Comments are closed.