LSG Niedersachsen-Bremen: Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach SGB II im Landkreis Heidekreis rechtswidrig | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

10th Apr 2014

Mit seiner Entscheidung vom 03.04.2014 hat das Landessozialgericht entschieden, dass das Konzept des Landkreises zur Ermittlung von angemessenen Kosten der Unterkunft untauglich ist und die dort festgelegten Mietobergrenzen zu niedrig sind.

Eine vierköpfige Familie bewohnte ein Haus mit einer Wohnfläche von 90 m². Die monatliche Miete ohne Heizung betrug 513,00 € (460 € Kaltmiete und 53,00 € Nebenkosten). Die Gemeinde gewährte nur 489,00 € (ohne Heizkosten). Diese Mietobergrenze ergab sich aus einem vom Landkreis entwickelten Vergleich zwischen Angebots- und Bestandsmieten. Auf der Angebotsseite wurden die Anzeigen örtlicher Zeitungen seit 2003 zusammengestellt und auf dieser Basis der teuerste Quadratmeterpreis im unteren Drittel der Wohnungsangebote (33 %) ermittelt. Diese Angebotsmieten wurden mit dem Mittelwert (Median) der sog. Bestandsmieten, ermittelt auf der Grundlage der Wohnkosten aller Bezieher von Grundsicherungsleistungen, als Kontrollwert verglichen.

Das LSG verpflichtete den Landkreis zur vollständigen Übernahme der Bruttokaltmiete. Das Gericht befand, dass es an einem schlüssigen Konzept des Landkreises zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenzen mangelte. Das Konzept des Landkreises sei weit von den Anforderungen entfernt, die das Bundessozialgericht an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II gestellt hat. Daraus folgt, dass die Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft an die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes bei einem Vier-Personen-Haushalt (Mietstufe 2) zzgl. eines Zuschlags von 10% angelehnt werden muss, was einen Maximalbetrag von 575,30 € monatlich ergibt.


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 3. April 2014 – L 7 AS 786/11; die
Revision wurde nicht zugelassen.

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