LAG Hessen: Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs auch bei Betriebszugehörigkeit seit 25 Jahren rechtens | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

29th Aug 2014

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Gießen bestätigt. Nach dieser Entscheidung ist bei Arbeitszeitbetrug eine fristlose Kündigung wirksam, der Vertrauensbruch ist schwerwiegender als die Betriebszugehörigkeit seit 25 Jahren.

Als Mitarbeiter war der Kläger verpflichtet, beim Verlassen des Produktionsbereichs aus privaten Gründen sich mittels eines Chips abzumelden und bei der Rückkehr wieder anzumelden. Dabei wurde er beobachtet, dass er den Chip in seiner Brieftasche ließ und diesen zusätzlich mit der Hand abschirmte, wenn er diesen vor dem Zeiterfassungsgerät hielt. Die von dem Arbeitgeber veranlasste Überprüfung ergab, dass der Kläger auf diese seine Arbeit für insgesamt 3,5 Stunden unterbrochen hat, die der Arbeitgeber vergütet hat, weil eine Ab- und Anmeldung nicht stattgefunden haben.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, im Hinblick auf die langjährige Betriebszugehörigkeit wiege das Fehlverhalten des Klägers schwer und habe das Vertrauen der Beklagten in seine Redlichkeit so gestört, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sei.

Die Berufung des Arbeitnehmers hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das LAG bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die außerordentliche Kündigung war gerechtfertigt, einer Abmahnung bedurfte es nicht. Es handelte sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, der Kläger hat vielmehr über längere Zeit hinweg in beträchtlichem Umfang über die erbrachte Arbeitszeit zu täuschen versucht. Sein auf Heimlichkeit angelegtes, vorsätzliches und systematisches Fehlverhalten wiege daher besonders schwer; eine Hinnahme durch die Beklagte sei daher – auch für den Kläger erkennbar – ausgeschlossen, so das Gericht.

Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung und des dadurch bewirkten Vertrauensverlusts war es nach der Ansicht des Gerichts für den beklagten Arbeitgeber auch nicht zumutbar, den Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu beschäftigen.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.02.2014 – 16 S a 1299/13

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