Krankengeld trotz verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung durch den Arzt | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

27th Feb 2018

Wie juris berichtet, hat das Sozialgericht Detmold entschieden, dass eine Krankenkasse zur Zahlung des Krankengeldes auch dann verpflichtet ist, wenn der behandelnde Arzt die AU-Bescheinigung selbst, aber verspätet bei der zuständigen Krankenkasse einreicht.

Auch nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung blieb die Klägerin arbeitsunfähig und ging rechtzeitig zum behandelnden Arzt. Der Arzt stellte die Arbeitsunfähigkeit fest, händigte aber das zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmte Formular nicht aus, sondern veranlasste die Versendung dieses Teils der AU-Bescheinigung an die Krankenkasse selbst. Hierfür verwendete er von der Krankenkasse zuvor zur Verfügung gestellte Freiumschläge. Die AU-Bescheinigung ging beider Krankenkasse verspätet ein und die Krankenkasse lehnte die Zahlung des Krankengeldes ab.

Die Detmolder Sozialrichter entschieden, dass die Krankenkasse trotzdem das Krankengeld zahlen muss.

Zwar tragen Versicherte grundsätzlich die Sorge, dass die Meldung der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig erfolgt. Von dieser Obliegenheit gibt es jedoch Ausnahmen. Diese Ausnahme ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 EFZG), wonach der behandelnde Arzt verpflichtet ist, die AU bei der Krankenkasse zu melden. Die Verzögerungen sind dann der Krankenkasse zuzurechnen. Diese Rechtsfolge ergibt sich auch dann, wenn der Arzt ungefragt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ungefragt den Teil des Vordrucks der zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmten AU-Bescheinigung nicht aushändigt, sondern die Weiterleitung selbst vornimmt.

Die Klägerin hat sich darauf verlassen dürfen, dass die AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse rechtzeitig eingeht. Wenn aber die Krankenkasse selbst Freiumschläge dem Arzt überlässt und der Arzt mit den Freiumschlägen einen berechtigten Übermittlungsweg erhält, so liegt das Risiko des verspäteten Zugangs der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse. Auch kann sich die Krankenkasse nicht darauf berufen, dass auf dem für den Versicherten vorgesehenen Vordruck der Hinweis steht, dass die verspätete Meldung zum Ausschluss von Krankengeld führt.

SG Detmold,  S 5 KR 266/17

 

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