Keine Mängelgewährleistung bei Schwarzgeldabrede für Handwerkerleistungen | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

17th Feb 2013

Schleswig-Holsteinisches OLG 21.12.2012, 1 U 105/11, Pressemitteilung

Vereinbaren Parteien, dass Handwerksleistungen ohne Rechnung erbracht werden, um so den Umsatz vor der Steuerbehörde zu verheimlichen (sog. Schwarzgeldabrede), so kann der Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer keine Gewährleistungsrechte geltend machen, der Vertrag ist nichtig, so das Schleswig-Holsteinische OLG.

Sachverhalt:

Die Klägerin als Auftraggeberin beauftragte den beklagten Unternehmer mit Pflastern der Auffahrt auf ihrem Grundstück zum Preis von 1.800,00 EUR. Die neue Auffahrt sollte so beschaffen sein, dass sie die Belastungen durch LKW standhält. Dabei wurde abgesprochen, dass die Arbeiten ohne Rechnung durchgeführt werden. Schon kurz nach der Durchführung der Arbeiten traten Unebenheiten auf, der Beklagte bearbeitete die Auffahrt mit einem Rüttler, was aber wenig erfolgreich war. Die Unebenheiten waren einem Sachverständigen nach darauf zurückzuführen, dass der Beklagte die Sandschicht unter den Pflastersteinen zu dick ausgeführt hat. Die Auftraggeberin verlangte von ihm daraufhin, die Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten in Höhe von 6.000,00 EUR zu erstatten.

Die darauf gestützte Klage wies das OLG ab, die Klägerin stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, da der abgeschlossene Werkvertrag nichtig ist.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Parteien mit ihrer Vereinbarung gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstoßen haben. Die Vereinbarung der Leistung ohne Rechnung führt dazu, dass der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht wird. Dies stellt einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 SchwArbG dar und führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags gem. § 134 BGB. Aus der "Ohne-Rechnung-Abrede" wird später eine Steuerhinterziehung, die nichtig ist. Die Abrede bestimmt die Höhe des vereinbarten Werklohns, der so niedriger ausfällt, als dies bei der Abführung der anfallenden Steuern der Fall wäre. Da die Vereinbarung über die Höhe des Werklohns und damit ein entscheidender Bestandteil des Werkvertrags nichtig ist, erfasst die Nichtigkeit den gesamten Vertrag.

Das hat zur Folge, dass Auftraggeberin keine Gewährleistungsansprüche hat. Auch kann sie sich nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen, da sonst der Zweck des § 1 SchwarzArbG umgangen wird. Die Klägerin würde kein Risiko aus dem Gesetzesverstoß tragen, obwohl sie daraus profitiert, weil sie so einen niedrigeren Preis erzielt, und so ein Interesse an der Schwarzgeldabrede hat. Sie ist nicht schutzwürdig, auch ist dem Beklagten kein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn er sich auf die Nichtigkeit des Vertrags beruft. Schließlich würde man Parteien, die sich aufgrund der Vertragsgestaltungen außerhalb der Rechtsordnung bewegen, dennoch einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zubilligen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

 

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