Harzt 4: Ab dem 01.09.2017 übernimmt der Landkreis Göttingen höhere Kosten der Unterkunft. | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

13th Okt 2017

Der Landkreis Göttingen hat ab dem 01.09.2017 die Angemessenheit der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II deutlich erhöht.

Zuvor verwendete der Landkreis Göttingen das sog. a+k-Gutachten zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft. Wohnt man allein in Göttingen, so übernahm der Landkreis maximal 392,00 EUR der Bruttokaltmiete. Für zwei Personen sah der Landkreis 402,00 EUR als angemessene Bruttokaltmiete vor.

Seit dem 01. September dieses Jahres wendet der Landkreis neue Angemessenheitsgrenzen an und erhöht die zu übernehmenden Beträge zum Teil deutlich (Stadt Göttingen). So betrachtet der Landkreis für eine Person 453,00 EUR für Stadt Göttingen als angemessen, für zwei Personen 528,00 EUR. Für andere Orte wurden die Angemessenheitsgrenzen dagegen nur geringfügig erhöht (zum Beispiel für Friedland). Die gesamten Beträge können Sie aus dem Leitfaden des Landkreises zum § 22 SGB II entnehmen (siehe unten). Diese Beträge gelten auch für die Übernahme von Kosten der Unterkunft bei Sozialhilfe nach SGB XII.

Zwar ist die Erhöhung der Beträge zu begrüßen, dennoch ist zu hinterfragen, warum diese neuen Beträge erst ab dem 01.09.2017 gelten. Einerseits sind Beträge der Tabelle zum § 12 WoGG schon zum 01.01.2016 und damit vor 21 Monaten erhöht worden. Auf der anderen Seite  geht das Sozialgericht Hildesheim von der Rechtswidrigkeit der Beträge vor dem 01.09.2017 aus, also der Beträge aus dem sog. a+k-Gutachten.

Aus unserer Sicht empfiehlt es sich Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X für bestandskräftige Bescheide zu stellen, die 2016 und 2017 erlassen worden sind, sofern hiergegen kein Widerspruchsverfahren bzw. kein Klageverfahren läuft.

Leitfaden des Landkreises Göttingen zu § 22 SGB II

 

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