Flatrate vorzeitig gekündigt: Der Mobilfunkanbieter darf nicht die vollen Grundgebühren verlangen | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

8th Jan 2015

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, was der Mobilfunkanbieter geltend machen kann, wenn der Kunde eine Flatrate bestellt, nicht zahlt und der Mobilfunkvertrag gekündigt wird.

Zwischen dem Mobilfunkanbieter und dem beklagten Unternehmen wurde ein Mobilfunkvertrag mit einer Flatrate und einer Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. Das Mobilfunkunternehmen stellte 9 Rechnungen aus, die nicht beglichen wurden, so dass der Mobilfunkanbieter den Vertrag kündigte und eine weitere Rechnung übersandte. Das beauftragte Inkassounternehmen erwirkte einen Vollstreckungsbescheid, wogegen die Beklagte Einspruch eingelegt hat.

Das Amtsgericht entschied, dass die Beklagte die Klägerin so zu stellen hat, als sei der Vertrag ordnungsgemäß bis zum Vertragsende durchgeführt worden, und ihr den entgangenen Gewinn ersetzen muss. Dieser wird nach der Höhe der monatlichen Gebühren abzgl. der ersparten Aufwendungen bemessen.

Das Gericht hat hier eine Schätzung vorgenommen und von dem Anspruch der Klägerin 50% als ersparte Aufwendungen abgezogen. Denn beim gekündigten Mobilfunkvertrag zum Pauschaltarif muss sich der Anbieter ersparte Terminierungsentgelte auf die Schadensersatzforderung anrechnen lassen.

AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 04.12.2014 – 23 C 120/14

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