Filesharing: Das LG Bielefeld konkretisiert Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

10th Mrz 2015

Die Rechtsprechung entwickelte für Rechtsstreitigkeiten bei Filesharing die so genannte sekundäre Darlegungslast. Haben Rechteinhaber festgestellt, dass über einen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, so holen sie bei dem Internetanbieter Auskunft über den Inhaber des betroffenen Internetanschlusses. Der Rechtsprechung nach ergibt sich die Vermutung, dass der Inhaber dieses Internetanschlusses die Rechtsverletzung begangen hat. Um diese Vermutung zu erschüttern, muss der Anschlussinhaber darlegen, dass auch andere Personen den Internetanschluss nutzen und sie als Täter in Betracht kommen können.

Wie hoch die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast sind, ist nicht einheitlich. So gehen die Anforderungen mancher Gerichte so weit, dass der Anschlussinhaber nicht nur darlegen muss, dass andere Personen Zugang zum Internetanschluss haben, sondern dass diese Personen zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung tatsächlich benutzt haben können oder gar benutzt haben. Das LG Bielefeld erteilt solchen überspannten Anforderungen, die im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BGH stehen, Abfuhr und bestätigt das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts. Nach der Auffassung der Bielefelder Richter kommt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast schon dann nach, wenn er vorbringt, dass andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und – grundsätzlich – als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Und genau dies hat die Beklagte vorgebracht und zwar, dass ihr Ehemann und ihr Sohn den Internetanschluss selbständig nutzen konnten.

Landgericht Bielefeld, 20 S 76/14

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