Falsche Mieter-Selbstauskunft kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

11th Nov 2015

Täuscht der Mieter vor Abschluss des Mietvertrages in seiner Selbstauskunft bessere Bonität vor, so kann der Vermieter den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen.

Eine Familie mietete ein Einfamilienhaus für monatlich 3.730,00 EUR. Vor dem Abschluss des Mietvertrages gab der Mieter in seiner Selbstauskunft an, er habe als Selbständiger ein Jahreseinkommen in Höhe von 120.000 EUR, seine Ehefrau gab an, sie habe als Angestellte ein Jahreseinkommen von mehr als 22.000,00 EUR. Das Ehepaar gab zudem an, gegen sie hätten keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestanden. Die Miete zahlten sie von Anfang an nur auf Mahnung der Vermieter und waren ständig im Rückstand. Als die Miete für Januar 2014 ausblieb, wurde ihnen fristlose Kündigung angedroht. Dennoch zahlten sie die Miete nur verspätet und nicht vollständig. Im Herbst 2014 waren sie mit zwei kompletten Mieten im Rückstand, so dass die Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigten. Zusätzlich holten sich die Vermieter eine Bonitätsauskunft ein und erfuhren so, dass gegen den Mieter seit 1994 unbefriedigte Vollstreckungen läuft und er im Oktober 2012 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Die außerordentliche Kündigung stützten die Vermieter so auch auf die unwahren Angaben in der Selbstauskunft, um mit falscher Bonität den Abschluss des Mietvertrags zu erschleichen. Die beklagten Mieter zahlten die Zahlungsrückstände nach und weigerten sich auszuziehen. Die Vermieter erhoben die Räumungsklage.

Das Amtsgericht München gab den Vermietern Recht und verurteilte die Mieter zur fristlosen Räumung des Einfamilienhauses.

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Mieter unstreitig in der Selbstauskunft unwahre Angaben gemacht hat, wonach gegen ihn weder Zwangsvollstreckung durchgeführt wird noch er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Dadurch hatten die Vermieter das Recht das Mietverhältnis zu kündigen. Das Gericht hob auch hervor, dass die Nachzahlung der Mietrückstände an der Wirksamkeit der Kündigung nichts ändern.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die von den Mietern eingelegte Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen.

AG München, Urteil vom 30.06.2015 – 411 C 26176/14

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