Die Fahrt zur Arbeit ist Arbeitszeit und ist zu bezahlen: EuGH zum Begriff der Arbeitszeit bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

10th Sep 2015

EuGH zum Begriff der Arbeitszeit bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort

Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Fahrten eines Arbeitnehmers von seinem Wohnort zum ersten Einsatzort und vom letzten Einsatzort nach Hause Arbeitszeit sind, wenn er keinen oder keinen festen Arbeitsort hat.

Die beklagten Sicherheitsunternehmen sind in den meisten spanischen Provinzen tätig. Sie mussten seine Regionalbüros schließen, so dass es bei dem Zentralbüro in Madrid blieb. Die betroffenen Arbeitnehmer wurden der Zentrale in der spanischen Hauptstadt zugewiesen. Sie installieren und warten Sicherheitsvorrichtungen in den ihnen zugewiesenen Regionen und haben keinen festen Arbeitsort. Dafür steht ihnen ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, um täglich von ihrem Wohnort zu den verschieden Arbeitsorten zu kommen und nach dem Ende des Tages zurück. Die Entfernungen zwischen dem Wohnort und den Arbeitsorten können beträchtlich sein, die Arbeitnehmer sind über ein Mobiltelefon mit dem Zentralbüro in Kontakt, sie erhalten am Vortag einen Fahrplan mit verschieden Arbeitsorten, die sie in ihrem Gebiet aufsuchen müssen.

Der Arbeitgeber hat die Fahrzeit vom Wohnort des Arbeitnehmers zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause nicht als Arbeitszeit berücksichtigt, sondern als Ruhezeit. Als Arbeitszeit wurde die Zeit zwischen der Ankunft beim ersten Kunden und der Abreise beim letzten berechnet.

Die spanischen Richter fragten beim EuGH nach, ob das Vorgehen des Sicherheitsunternehmens im Einklang mit dem europäischen Recht ist.

Der EuGH urteilte, dass dies mit der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung nicht vereinbar ist. Es wurde festgestellt, dass die Fahrzeit, die Arbeitnehmer wie die betroffenen ohne einen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und letzten Kunden aufwenden, Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie darstellt.

Sie begründeten dies damit, weil die Arbeitnehmer während der gesamten Fahrzeit ihre Tätigkeit ausüben oder ihre Aufgaben wahrnehmen, die Fahrten sind das notwendige Mittel, um an den Standorten der Kunden Leistungen zu erbringen. Dafür spricht auch, dass vor der Schließung der Regionalbüros die Arbeitszeit mit dem Beginn der Fahrt zum ersten Kunden begann und mit der Ankunft vom letzten endete. Die Schließung der Regionalbüros hat nur den Ausgangspunkt geändert. Für die Annahme der Arbeitszeit spricht auch, dass Arbeitnehmer während der Fahrten über Mobiltelefon zur Verfügung stehen, so dass ihnen Weisungen erteilt werden können; die Arbeitnehmer können während der Fahrt über ihre Zeit nicht freiverfügen und eigenen Interessen nachgehen.

EuGH, Urteil in der Rechtssache C-266/14

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