Die Kündigung wegen symptomloser HIV-Infektion ist im Regelfall diskriminierend und damit unwirksam | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

23rd Dez 2013

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Kündigung eines Arbeitnehmers, der symptomlos an HIV erkrankt ist, im Regelfall diskriminierend und damit unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen kann.

Ein Arbeitnehmer, der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankt ist, ist behindert. Eine Behinderung ist dann gegeben, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch – in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) – seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, beeinträchtigt sein kann.

Der klagende Arbeitnehmer ist an symptomloser HIV-Infektion erkrankt und wurde von der Beklagten für eine Tätigkeit im Reinraum eingestellt. Bei einer ärztlichen Untersuchung wies der Kläger den Betriebsarzt auf seine Krankheit hin. Der Arzt äußerte Bedenken gegen Einsatz des Klägers im Reinraum. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich noch am selben Tag, nachdem der Arzt sie darüber unterrichtete.

Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, hat das Bundesarbeitsgericht auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Kündigung benachteiligt den Kläger unmittelbar im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG. Ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder unwirksam, muss das LAG aufklären, ob die Beklagte durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Klägers im Reinraum ermöglichen kann. Ist das nicht der Fall, ist die Kündigung wirksam.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Dezember 2013 – 6 AZR 190/12

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