Der BGH ändert seine Rechtsprechung bei Anstiftung der Bürger zur Straftat durch Polizei | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

11th Jun 2015

Stiften Ermittlungsbehörden Bürger zur Begehung von Straftaten an, um sie dann der Straftat zu überführen, so stellt dies ein Verfahrenshindernis dar.

Das vorinstanzliche Landgericht Bonn verurteilte zwei Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten.

In dem Verfahren haben die Bonner Richter festgestellt, dass zunächst gegen die beiden nur ein vager Tatverdacht bestand, dass sie in Geldwäsche- und Betäubungsmittelstraftaten verstrickt sein könnten. Sie wurden jedoch ohne Erfolg observiert, so dass von der Polizei verdeckte Ermittler eingesetzt wurden. Die verdeckten Ermittler versuchten über Monate die beiden Personen dazu zu bringen, ihnen große Mengen an Betäubungsmittel aus den Niederlanden zu besorgen. Dies haben die beiden aber abgelehnt, worauf einer der verdeckten Ermittlern drohend wurde und ein anderer vortäuschte, dass seiner Familie mit Tod gedroht wurde, wenn das Rauschgift nicht beschafft wird. Die beiden Angeklagten halfen dann bei der Beschaffung und Einfuhr von Ecstasy aus Niederlanden, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Sie wurden wegen Beihilfe verurteilt.

Der 2. Senat des BGH hat das Urteil des Landgerichts Bonn aufgehoben und Verfahren eingestellt. Die Einstellung hat der Senat mit einem auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhenden Verfahrenshindernis begründet und seine frühere Rechtsprechung aufgegeben. Nach der bisherigen Rechtsprechung reichte in den Fällen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation durch Polizeibeamte zur Kompensation aus, wenn die Strafe für den Angeklagten gemildert wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied im Herbst 2013, dass eine solche Strafzumessungslösung nicht ausreichend ist, um die Menschenrechtsverletzung auszugleichen, „die darin liegt, dass ein unschuldiger, unverdächtiger Mensch zum „Werkzeug“ der Kriminalpolitik gemacht wird, indem staatliche Behörden selbst ihn anstiften, eine Straftat zu begehen, um diese anschließend – zur Abschreckung anderer – bestrafen zu können.“ Der EGMR verurteilte in einem anderen Fall die Bundesrepublik. Aufgrund der Definition der „rechtswidrigen Tatprovokation“ des EGMR änderte der 2. Senat die bisherige Rechtsprechung, weil diese überholt ist und der Bundesgerichtshof gehalten ist, die europarechtliche Rechtsprechung des EGMR in nationales Recht umzusetzen, um weitere Verurteilungen der Bundesrepublik wegen Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden.

Die Karlsruher Richter ließen offen, ob die Verfahrenseinstellung aufgrund eines endgültigen Verfahrenshindernisses in allen Fällen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation eintreten muss oder ob eine abgestufte Lösung je nach der konkreten Schwere der Menschenrechtsverletzung möglich wäre.

Urteil des 2. Strafsenats vom 10.6.2015 – 2 StR 97/14

Comments are closed.