Bundessozialgericht: EU-Ausländer können Anspruch auf Sozialhilfe haben. | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

4th Dez 2015

In mehreren Revisionsverfahren hatte sich das Bundessozialgericht mit der Frage zu beschäftigen, ob EU-Ausländer, also Bürger anderer EU-Staaten, in der Bundesrepublik Anspruch auf Sozialleistungen haben. Insbesondere befasste sich das Bundessozialgericht mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II für diese Personen.

Der Europäische Gerichtshof hatte sich zuvor mit der Frage zu beschäftigen, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 II für EU-Ausländer europarechtskonform ist. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind Ausländer durch den Vorbehalt der Bundesregierung zum Europäischen Fürsorgeabkommen von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen, wenn ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik allein zum Zweck der Arbeitssuche dient. Der EuGH hält den Leistungsausschluss mit dem EU-Recht vereinbar, verlangt eine Einzelfallprüfung.

Ein griechischer Staatsangehöriger, der in Deutschland seit Oktober 2011 lebt, begehrte für den Zeitraum 01.02.2013 – 31.07.2013 Leistungen nach SGB II. Er war nur von Ende 2011 bis etwa Mitte Februar 2012 sozialversicherungspflichtig erwerbstätig, erhielt ab 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 Leistungen nach SGB II. Das Bundessozialgericht hob auf die Revision des beklagten Jobcenters das Urteil auf und verwies es zurück an das Landessozialgericht. Dieses wird prüfen müssen, welchen Aufenthaltsstatus der Grieche in Deutschland in der ersten Hälfte 2013 hatte. Greift der Leistungsausschluss, so kann der griechische Staatsangehörige Anspruch auf Leistungen nach SGB XII haben, weil der Vorbehalt (s. o.) nur SGB II betrifft (Az.: B 4 AS 59/13 R) .

In dem zweiten Verfahren (B 4 AS 44/15 R) ging es um eine rumänische Familie, die seit 2008 in Deutschland ist und Leistungen von Oktober 2010 bis November 2011 begehrt. Das Jobcenter versagte die Leistungen, weil die Familie von dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II betroffen sei. Dieser Auffassung schloss sich das Sozialgericht an, während das Landessozialgericht auf Berufung der Familie die Anwendung des Leistungsausschlusses ablehnte, weil dieser für EU-Bürger ohne ein materielles Aufenthaltsrecht nicht greife. Das Bundessozialgericht gab der Revision statt, entschied aber dass der beigeladene Sozialhilfeträger nach SGB XII verpflichtet ist, Sozialhilfe nach SGB XII zu gewähren. Das BSG begründete den Leistungsausschluss damit, dass dieser Erst-Recht bei EU-Bürgern greift, die über kein materielles Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik verfügen. Sie haben Anspruch auf Sozialhilfe nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.

Auch im dritten Verfahren („Alimanovic“, B 4 AS 43/15 R) hielt das BSG den Leistungsausschluss für gerechtfertigt, weil die Betroffenen als Arbeitssuchende von den Leistungen nach SGB II ausgeschlossen sind, und gab der Revision unter Zurückverweisung an das LSG statt. Das Landessozialgericht wird prüfen müssen, ob die Kläger sich auf andere Aufenthaltsrechte im Zusammenhang mit der Ausbildung und Integration der Kinder im Bundesgebiet berufen können.

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