Bundesfinanzhof zur Rückforderung von Kindergeld bei Anrechnung auf Sozialleistungen (ALG II/Hartz 4 oder Sozialhilfe) | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

26th Mrz 2015

Es ist leider eine fast alltägliche Situation: Kindergeldberechtigte Eltern versäumen der Familienkasse rechtzeitig zu melden, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nicht mehr vorliegen, oder reichen die für den Bezug notwendigen Unterlagen zu spät ein, so dass die Voraussetzungen für das bereits erhaltene Kindergeld nicht belegt wurden. In beiden Fällen fordert die Familienkasse das zu Unrecht erhaltene Kindergeld zurück.

Problematisch wird es, wenn die Eltern im Bezug von Sozialleistungen nach SGB II (ALG II/Hartz 4) oder SGB XII (Sozialhilfe) sind. Denn das Kindergeld stellt Einkommen dar, entweder das der Eltern bzw. eines Elternteils oder der Kinder. Dieses Einkommen wird auf Leistungen bedarfsmindernd angerechnet, so dass das Jobcenter oder das Sozialamt weniger zahlen.

Kommt es zu den oben genannten Versäumnissen, dann fordert die Familienkasse das Kindergeld zurück. So auch im Fall, mit dem sich der Bundesfinanzhof zu beschäftigen hatte. Hier hat die Klägerin versäumt, der Familienkasse zu melden, dass ihr Sohn seit Januar 2011 nicht mehr in Ausbildung war. Die Familienkasse hob am 29.08.2012 die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2011 auf und forderte das Kindergeld zurück. Der Einspruch hatte nur zum Teil Erfolg, die Familienkasse hob durch Änderungsbescheid vom 8. Januar 2013 die Festsetzung des Kindergeldes nunmehr für die Zeiträume Januar bis August 2011, Dezember 2011 bis Februar 2012 und ab Juni 2012 auf. Im Übrigen wies sie den Rechtsbehelf durch Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2013 als unbegründet zurück.

Die Klägerin wehrte sich im Wege einer Anfechtungsklage erfolglos gegen die Rückforderung. Ihren Antrag auf den Billigkeitserlass hat das Finanzgericht nicht berücksichtigt, weil dieser nicht Gegenstand der Klage war.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts legte die Klägerin eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein. Sie machte unter anderem geltend, dass Kindergel auf Leistungen ihres Sohnes (ALG II) angerechnet wurden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Anrechnung des Kindergeldes Gegenstand des Verfahrens über den Billigkeitserlass ist und nicht der Anfechtungsklage. Für Bezieher von Leistungen nach SGB II/SGB XII ist diese Entscheidung deswegen wichtig, weil der BFH erneut darauf hinwies, dass in den Fällen, wo das zu Unrecht bezogene Kindergeld auf Transferleistungen (hier ALG II) angerechnet wird, ein Billigkeitserlass gerechtfertigt sein kann (vgl. z.B. Senatsurteile vom 15. März 2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298; vom 19. November 2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357; vom 18. Dezember 2008 III R 93/06, BFH/NV 2009, 749, und vom 30. Juli 2009 III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983).

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 23.2.2015, III B 41/14

Für Bezieher von Leistungen nach SGB II/SGB XII bedeutet das, dass sie im Falle einer Rückforderung von Kindergeld neben Einspruch gegen die Aufhebung unbedingt einen Antrag auf Billigkeitserlass stellen müssen. Daneben empfiehlt es sich beim Leistungsträger (Jobcenter oder Sozialamt) gegen die Anrechnung mit einem Widerspruch vorzugehen, sofern die Widerspruchsfrist nicht abgelaufen ist, und einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, mit dem bereits bestandskräftige Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Zu beachten ist folgendes:

Im SGB II gibt es die Besonderheit, dass Leistungen nur für den Zeitraum von einem Jahr erbracht werden und nicht von 4 Jahren (§ 40 Abs. 1 SGB II).

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