Bundesarbeitsgericht zur Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

20th Mai 2015

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einem Revisionsverfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Erholungsurlaub wegen Elternzeit kürzen darf.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war ab April 2007 im Seniorenheim der Beklagten als Ergotherapeutin beschäftigt. Ihr standen pro Kalenderjahr 36 Urlaubstage zu. Nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 befand sich die Klägerin ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem Ablauf des 15. Mai 2012. Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 24.05.2012 machte die Klägerin die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012 ohne Erfolg geltend. Die Beklagte erklärte im September 2012 die Kürzung des Erholungsurlaubes der Klägerin wegen Elternzeit.

Die Klage der Klägerin wies das Arbeitsgericht ab, auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Das LAG erachtete die nachträgliche Kürzung des Erholungsurlaubs für unwirksam und sprach der Klägerin eine Urlaubsabgeltung zu.

Die Beklagte ging in Revision. Diese blieb ohne Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied, dass die Beklagte kein Recht hatte, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.05.2012 den Erholungsurlaub wegen Elternzeit zu kürzen.  Zwar sieht die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG vor, dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, dies setzt aber voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nunmehr Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

Das Bundesarbeitsgericht gab somit seine frühere Rechtsprechung auf, wonach der Arbeitgeber befugt war, den Erholungsurlaub zu kürzen. Diese aufgegebene Rechtsprechung ruhte auf der sog. Surrogatstheorie, nach der der Anspruch auf Urlaubsabgeltung Surrogat des Urlaubsanspruches war. Nach der heutigen Rechtsprechung ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung reiner Geldanspruch des Arbeitnehmers und bildet einen Teil seines Vermögens, womit er sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber unterscheidet.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 27. Juni 2013 – 16 Sa 51/13

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