BGH: Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

10th Mai 2013

Der BGH hat entschieden, dass ein Unterhaltsschuldner nicht befugt ist, gegen Unterhaltsansprüche, die auf einen Sozialleistungsträger übergegangen sind, mit privaten Forderungen aufzurechnen.

BGH Beschluss vom 08.05.2013 – XII ZB 192/11

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsgegner bildete mit der Mutter des nicht ehelich geborenen Kindes eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Nach der Trennung hat die Mutter das Kind allein betreut, der Antragsgegner zahlte während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt, so dass die Mutter auf Grundsicherung für Arbeitslose angewiesen war. Das Jobcenterzahlte insgesamt 11.678 EUR an die Mutter und verlangte von dem Antragsgegner – aus dem übergegangenen Recht der Mutter – die Zahlung von Betreuungsgeld in Höhe der erbrachten Leistungen. Daraufhin erklärte der Antragsgegner die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 12.500 EUR, die er gegen die Mutter habe, da er ihr noch vor der Geburt des Kindes ein Darlehen gewährt haben soll.

Die Vorinstanzen haben den Vater zur Zahlung von 11.678 EUR an das Jobcenter verpflichtet, seine Rechtsbeschwerde hatte beim BGH keinen Erfolg.

Unterhaltsforderungen sind nach § 850 b ZPO unpfändbar, gegen diese kann gem § 394 BGB nicht aufgerechnet werden. Dadurch sollen die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsverpflichteten sichergestellt werden. An sich hätte die erklärte Aufrechnung schon deswegen keinen Erfolg. Der Unterschied ist, dass hier ein Übergang des Ansrpuchs auf Betreuungsunterhalt gem. § 33 SGB II stattgefunden hat. Dieser regelt, dass Unterhaltsansprüche auf den Sozialleistungsträger übergehen, wenn dieser dem Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs erbringt. Für einen Leistungsträger wie das Jobcenter ist ein Pfändungsschutz des § 850 b ZPO nicht notwendig. Die Aufrechnung mit der Rückzahlungsforderung wäre somit möglich.

Der BGH erweiterte den Schutz des Aufrechnungsverbots auf Sozialsysteme, die Aufrechnung griff somit nicht durch. Dies begründete der BGH damit, dass sonst der Unterhaltsverpflichtete durch Zahlungsverweigerung den Unterhaltsberechtigten zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zwingen kann, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Darin ist auch Widerspruch zum Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zu sehen.

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