BGH: Kein Mitverschulden des Radfahrers wegen Nichttragens eines Fahrradhelms | Rechtsanwalt König in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht Rechtsanwalt in Göttingen für Strafrecht Arbeitsrecht Sozialrecht Ausländerrecht

17th Jun 2014


Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Radfahrer, der beim Radfahren keinen Helm trägt, kein Mitverschulden für die durch den Unfall verursachten Kopfverletzungen trägt.

Die Klägerin war 2011 unterwegs mit ihrem Fahrrad zu ihrer Arbeit, dabei trug sie keinen Helm.  Die Fahrerin eines PKW, der am rechten Fahrbahnrands parkte, öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Klägerin von innen die Fahrertür, so dass sie nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und gab der Klage im vollen Umfang statt. Das Nichttragen des Fahrradhelms führt nicht zur Kürzung des Anspruchs der Klägerin wegen Mitverschuldens. Ein Mitverschulden kann auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich zu bejahen sein, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre der Fall, „wenn das Tragen eines Fahrradhelms zur Unfallzeitpunkt nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre,“ so die BGH-Richter. Dies war 2011 nicht der Fall gewesen. Die Richter bezogen sich auf repräsentativen Beobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011, wonach innerorts nur 11 Prozent der Radfahrer einen Fahrradhelm getragen haben.


Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13

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